Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

240 Artikel 13. Geistliche Gesellschaften. 
II. Den Religionsgesellschaften sind im Art. 13 wie in dem Vor- 
behalt des Art. 84 EBGB als eine zweite, besondere Kategorie der 
religiösen Vereinigungen an die Seite gestellt die „geistlichen Ge- 
sellschaften“. Es ist eine Gegenüberstellung: die „geistliche Gesell- 
schaft“ ist nicht eine Art der Gattung „Religionsgesellschaft“, sondern 
beide sind Arten einer höheren Gattung (,.religiöse Vereinigung“). 
Vgl. oben bei Art. 12 S. 199, 200; in dem dort angegebenen Meinungs- 
streit ist Hinschius, Preuß. Kirchenrecht 11 N. 26 und Schwartz 78 gegen 
Kahl, Errichtung von Handelsgesellschaften durch Religiose 17 und Giese 
a. a. O. 171 recht zu geben. Andererseits besteht darüber kein Streit, 
daß unter „geistlichen Gesellschaften“ in diesem Artikel und in Art. 84 
EBGB dasselbe zu verstehen ist, wie im ALR. Dies ergibt sich vor 
allem aus der Entstehungsgeschichte des Artikels (oben S. 236), sowie 
daraus, daß man den Artikel durch Art. 84 EBG#B vollinhaltlich bat 
aufrechterhalten wollen. Auf die maßgebende Legaldefinition der 
geistlichen Gesellschaften, ALR II 11 §§8. 12, 939 ist bei den Beratungen 
über den Artikel in der I. K. wiederholt Bezug genommen worden, 
insbesondere von dem Abgeordneten v. Ammon, auf dessen Antrag die 
Worte „sowie die geistlichen Gesellschaften“ eingeschaltet wurden (vgl. 
oben S. 236). 
Danach sind also „geistliche Gesellschaften“ im Sinne dieses 
Artikels und des Art. 84 EBGB das, was das A# hierunter ver- 
steht: „die vom Staate aufgenommenen Stifter, Klöster und Orden“ 
(F 939 h. t.) und zwar, was die Klöster und Orden anlangt, ohne 
Berücksichtigung des kirchenrechtlichen Unterschiedes zwischen Orden und 
Kongregationen (eine Unterscheidung, die auch sonst, vom Standpunkt 
der staatlichen Kirchenhoheit aus betrachtet, gleichgültig ist). Daß Art 13 
auf die Kongregationen, deren Mitglieder nur das sog. einfache Gelübde 
(votum simplex) ablegen, nicht minder zu beziehen ist wie auf die 
Orden i. e. S. mit dem Kennzeichen des votum solenne und andere 
Kriterien, ist schon bei der Beratung des Art. 13 widerspruchslos hervor- 
gehoben (vgl. oben S. 236) und auch in der Literatur niemals be- 
zweifelt worden; vgl. Hinschius, Preuß. Kirchenrecht 445 N. 3: Derselbe, 
die Orden und Kongregationen, 104 f.; Meurer, Juristische Personen 
341 Nr. 1; Giese a. a. O. 171 ff., 297 (wo die gelegentlich im AbgP 
aufgestellte Behauptung, das KG beziehe den Art. 13 nur auf solche 
Klostergesellschaften, deren Mitglieder feierliche Gelübde ablegen, mit 
Recht als irrtümlich zurückgewiesen wird). 
Unter den Begriff der geistlichen Gesellschaft fallen nicht nur 
die Orden und Kongregationen als Gesamtverbände, sondern auch, und
	        
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