Artilel 13. Geistliche Gesellschaften. 241
zwar vorzugsweise, deren lokale Organisationen, die Niederlassungen,
namentlich also die einzelnen Klöster. Ausführliche Erörterungen
hierüber bei Giese a. a. O. 295 ff. Dementsprechend verleiht das Gesetz
vom 22. Mai 1888, GS 113 (Übrigens der bisher einzige Fall praktischer
Anwendung des Artikels auf geistliche Gesellschaften) die Korporations-
rechte nicht an die dort namhaft gemachten Orden und Kongregationen
als Gesamtheiten, sondern nur an einzelne, bestimmt bezeichnete
„Niederlassungen“.
Außer den „Klostergesellschaften“ rechnet das A#n zu den geist-
lichen Gesellschaften noch die katholischen Dom- und Kollegiatkapitel
(5& 1022 ff. h. t.), die geistlichen Ritterorden (S§ 1070ff.) und die evan-
gelischen sog. Stifter und Klöster (S§ 1218ff.). Eine praktische Anwen-
dung des Art. 13 auf Gesellschaften dieser Art dürfte sich kaum ereig-
nen, da dieselben durchweg von früheren Zeiten her als bestehende
oder ehemalige (sekularisierte) Institute der katholischen Kirche auf Grund
des gemeinen Rechts bzw. des AL die Korporationseigenschaft schon
besitzen. Was die „geistlichen Ritterorden“ anbelangt, so gehören
diese seit ihrer Aufhebung durch das Edikt vom 30. Oktober 1810 der
Geschichte an. Die Wiedererrichtung des Johanniterordens in der
Eigenschaft eines Königlich Preußischen Ordens (Urkunde vom 23. Mai
1812, GS 109) war der Sache wie dem Rechte nach eine Neuschöp-
fung, welche diesen Orden nicht wiederum als eine geistliche, sondern
als eine weltliche Gesellschaft ins Leben rief. Als dem Johanniter-
orden späterhin — 1852 — die Rechte einer juristischen Person ver-
liehen wurden, ist dies begründetermaßen nicht nach Art. 13 durch
Gesetz, sondern, den damals geltenden allgemeinen Vorschriften (vgl. unten
bei Art. 31 S. 536) entsprechend durch königliche Verordnung geschehen
(Erlaß vom 15. Oktober 1852, GS 1853, 1).
Bei den „protestantischen Klöstern“ des AdR, § 1218 h. t. ist
nicht etwa an moderne caritative Institute kirchlichen Charakters, wie
Diakonissenanstalten und ähnliches, zu denken, welche die Zeit des ALR
noch nicht kannte (s. darüber weiter unten), sondern an ehemals wirk-
liche Klöster katholischer Orden, welche das landesherrliche jus refor-
mandi einst protestantisiert und sekularisiert hat, wobei dann aus dem
Kloster irgend etwas anderes, etwa eine Versorgungsanstalt für adelige
Damen, oder eine Unterrichtsanstalt (Gymnasium, Predigerseminar)
gemacht wurde. Wegen dieser völligen Umwandlung des Instituts-
charakters und zweckes kann hier von „geistlichen Gesellschaften“ der-
malen nicht mehr die Rede sein, auch dann nicht, wenn, wie dies bei
manchen Damenstiften der Fall, in Organisation und Außerlichkeiten
Anschütz, Preuß. Verfassungs- Urkunde. I. Band. 16