242 Artikel 13. Geistliche Gesellschaften.
gewisse kanonische Formen fortdauernd gewahrt werden. Es ist nun
keineswegs ausgeschlossen, es spricht sogar die Vermutung dafür, daß
die juristische Persönlichkeit solcher ehemaligen Ordensniederlassungen
durch die Sekularisation nicht erloschen, vielmehr unberührt geblieben
ist; insoweit haben dann, wie das ALR II 11 #. 1218 es ausdrückt,
diese sog. Stifter und Klöster „vermöge ihres Ursprungs und ihrer Fun-
dation“ noch heute „die Rechte der geistlichen Gesellschaften“ (namentlich
auch die Korporationsrechte kraft Kirchenrechts). Falls aber die Persön-
lichkeit erloschen ist, würde deren Wiedererweckung, die Verleihung der Kor-
porationsrechte an das betreffende Institut, nicht nach Art. 13, sondern nach
Maßgabe der allgemeinen Vorschriften (in der Regel dürften hier nicht
diejenigen über Vereine, sondern über Stiftungen in Frage kommen)
zu bewirken sein.
Nicht zu den geistlichen Gesellschaften im Sinne des Artikels (und
der neueren Gesetze, z. B. des Klostergesetzes vom 31. Mai 1875) ge-
hören die Konfraternitäten (Brüderschaften) des katholischen Kirchen-
rechts. Sie sind freie Laienvereinigungen ohne gemeinsames Leben, ohne
Gelübde, gebildet zur Verfolgung einzelner kirchlicher Zwecke. (Vgl. Hin-
schius, Preuß. Kirchenrecht 446, Richter-Dove-Kahl, Kirchenrecht 1245;
weitere Literaturangaben bei Giese a. a. O. 168 N. 4.) Diese Vereine
sind, einschließlich der zu ihnen gehörigen sog. Tertiarier (welche bestimmten
Orden angegliedert sind und teilweise nach deren Regeln leben), von
den Orden, auch von den Kongregationen, so wesentlich und spezifisch
verschieden, daß sie mit denselben weder kirchenrechtlich noch staatsrecht-
lich zusammenzubringen sind. Auch sie sind also, sofern sie die Rechtsfähig-
keit erwerben wollen, nicht nach der Sonderregel des Art. 13, sondern nach
den allgemeinen Vorschriften zu behandeln, wie andere Vereine, „deren
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist"
(BGB §5 21) und deren Eintragung in das Vereinsregister angesichts
ihres religiösen Zwecks durch den Einspruch der Verwaltungsbehörde
gehindert werden kann.
Das nämliche gilt von den caritativen Vereinen und Instituten
des Protestantismus, insbesondere von den zu Zwecken der Kranken-
pflege geschaffenen Diakonissenanstalten. Mögen diese Anstalten
bzw. Frauenvereinigungen auch manche Züge des katholischen Ordens-
und Klosterwesens (gemeinsames, streng kirchliches Leben, gelübdeartige
Verpflichtung bei Eintritt, Disziplin, Tracht) aufweisen (ähnlich wie bei
den oben erwähnten sog. evangelischen Klöstern, mit denen die Diako-
nissenorganisationen im übrigen weder geschichtlich noch rechtlich irgend
etwas gemeinsam haben), so sind sie doch im Rechtssinne nicht „geistlich“,