Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

244 Artikel 13. Korporationsrechte. 
Stiftungsgenehmigung). Der Vorbehalt des Art. 84 EBGB bezieht 
sich nur auf das „erlangen“ der Rechtsfähigkeit, nicht auf deren In- 
halt (richtig Meurer a. a. O. und 336, 337). Was die im Art. 84 
bezeichneten Gesellschaften „im Wege der Gesetzgebung“ erlangen, ist 
nach Wesen und Inhalt nichts anderes als das, was sie andernfalls 
— bei Nichtvorhandensein von landesrechtlichen Bestimmungen der 
Art wie sie Art. 84 vorbehält — nach Maßgabe des B#B Fr 21 ff., 
durch Eintragung in das Vereinsregister, erlangen könnten und würden. 
Die durch legislative Verleihung mit „Korporationsrechten“ ausgestatteten 
preußischen Religionsgesellschaften, Ordensniederlassungen usw. sind rechts- 
fähig wie ein eingetragener Verein bzw. wie eine nach § 80 BGB 
genehmigte Stiftung. Die Vorschriften des bürgerlichen und Prozeß- 
rechts insbesondere über Erwerbs--, Veräußerungs-, Verpflichtungs--, 
Partei= und Prozeßfähigkeit finden auch auf diese Kategorie juristischer 
Personen voll Anwendung. 
Freilich nur grundsätzlich: soweit das Landesgesetz nicht ein 
anderes bestimmt. Die hiermit bezeichnete Zuständigkeit der Landes- 
gesetzgebung folgt nicht aus Art. 84 EBGB, denn dieser Artikel 
gestattet, wie erwähnt, eine Modifikation der reichsrechtlichen Normen 
über die Rechtsfähigkeit nur im Punkte des Erwerbs, nicht des Inhalts; 
— auch nicht aus BGB 5F 89, denn dort sind zwar die juristischen 
Personen des öffentlichen Rechts von der Herrschaft des BGB 
grundsätzlich ausgenommen, die hier in Rede stehenden Religions- und 
geistlichen Gesellschaften sind aber, worin Meurer 335, 336 und Schoen, 
Evangelisches Kirchenrecht 1 172 (gegen Endemann, Bürgerl. R. 1 189 
Anm. 15°, 222) zuzustimmen ist, ihrem Wesen nach keine juristischen Perso- 
nen des öffentlichen Rechts;: — sondern daraus, daß das BGB die 
landesrechtliche Ordnung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur Kirche, 
deren Gliederungen, sowie zu allen anderen Religionsgesellschaften 
unberührt lassen wollte, und zwar nicht nur in den im EBG## aus- 
drücklich hervorgehobenen Beziehungen (z. B. EBGB Art. 86, 87: 
Amortisationsgesetzgebung), sondern auch sonst und im allgemeinen (vgl. 
Meurer 343). Denn diese Verhältnisordnung, das Kirchenstaatsrecht, ist 
öffentliches Recht, welches nach allgemeinen Grundsätzen und nach dem 
besonders geäußerten Willen des Gesetzgebers dem Kodifikationsprinzip 
des BGB nicht unterliegt. Die allgemeinen Grundsätze ergeben sich aus 
EBGB Art. 65, der Wille des Gesetzgebers aber aus der Tatsache, daß 
eine Bestimmung der Entwürfe des BG, dahin lautend: 
„Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über 
die Verwaltung und Beaufsichtigung juristischer Personen“ —
	        
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