244 Artikel 13. Korporationsrechte.
Stiftungsgenehmigung). Der Vorbehalt des Art. 84 EBGB bezieht
sich nur auf das „erlangen“ der Rechtsfähigkeit, nicht auf deren In-
halt (richtig Meurer a. a. O. und 336, 337). Was die im Art. 84
bezeichneten Gesellschaften „im Wege der Gesetzgebung“ erlangen, ist
nach Wesen und Inhalt nichts anderes als das, was sie andernfalls
— bei Nichtvorhandensein von landesrechtlichen Bestimmungen der
Art wie sie Art. 84 vorbehält — nach Maßgabe des B#B Fr 21 ff.,
durch Eintragung in das Vereinsregister, erlangen könnten und würden.
Die durch legislative Verleihung mit „Korporationsrechten“ ausgestatteten
preußischen Religionsgesellschaften, Ordensniederlassungen usw. sind rechts-
fähig wie ein eingetragener Verein bzw. wie eine nach § 80 BGB
genehmigte Stiftung. Die Vorschriften des bürgerlichen und Prozeß-
rechts insbesondere über Erwerbs--, Veräußerungs-, Verpflichtungs--,
Partei= und Prozeßfähigkeit finden auch auf diese Kategorie juristischer
Personen voll Anwendung.
Freilich nur grundsätzlich: soweit das Landesgesetz nicht ein
anderes bestimmt. Die hiermit bezeichnete Zuständigkeit der Landes-
gesetzgebung folgt nicht aus Art. 84 EBGB, denn dieser Artikel
gestattet, wie erwähnt, eine Modifikation der reichsrechtlichen Normen
über die Rechtsfähigkeit nur im Punkte des Erwerbs, nicht des Inhalts;
— auch nicht aus BGB 5F 89, denn dort sind zwar die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts von der Herrschaft des BGB
grundsätzlich ausgenommen, die hier in Rede stehenden Religions- und
geistlichen Gesellschaften sind aber, worin Meurer 335, 336 und Schoen,
Evangelisches Kirchenrecht 1 172 (gegen Endemann, Bürgerl. R. 1 189
Anm. 15°, 222) zuzustimmen ist, ihrem Wesen nach keine juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts;: — sondern daraus, daß das BGB die
landesrechtliche Ordnung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur Kirche,
deren Gliederungen, sowie zu allen anderen Religionsgesellschaften
unberührt lassen wollte, und zwar nicht nur in den im EBG## aus-
drücklich hervorgehobenen Beziehungen (z. B. EBGB Art. 86, 87:
Amortisationsgesetzgebung), sondern auch sonst und im allgemeinen (vgl.
Meurer 343). Denn diese Verhältnisordnung, das Kirchenstaatsrecht, ist
öffentliches Recht, welches nach allgemeinen Grundsätzen und nach dem
besonders geäußerten Willen des Gesetzgebers dem Kodifikationsprinzip
des BGB nicht unterliegt. Die allgemeinen Grundsätze ergeben sich aus
EBGB Art. 65, der Wille des Gesetzgebers aber aus der Tatsache, daß
eine Bestimmung der Entwürfe des BG, dahin lautend:
„Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über
die Verwaltung und Beaufsichtigung juristischer Personen“ —