Artikel 13. Rechte der korporierten Religionsgesellschaften. 247
meinsame, öffentliche Religionsübung“) und gleichen Maße zuerkennt, mit-
hin in dieser Hinsicht jede Disparität verbietet (vgl. oben S. 212, 214 ff.).
So ist es wohl auch gemeint, wenn der ZüAussch in seinem Berichte
zu dem Artikel loben S. 236) darauf hinweist, daß die in Gemäßheit
des Artikels ergehenden Spezialgesetze sich nicht „mit Regulierung der
Kultusverhältnisse der betreffenden Religionsgesellschaften“ zu befassen
haben würden. „Regulierungen“ dieser Art wären nichts anderes als
sonderrechtliche Beschränkungen oder Abstufungen der Kultusfreiheit und
daher mit Art. 12 unvereinbar. —
Gewisse Sonderrechte kommen den für rechtsfähig erklärten (Sy-
nonyma der Gesetzessprache: „mit Korporationsrechten versehenen“,
„mit Korporationsrechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden“)
Religionsgesellschaften kraft allgemeiner reichs- und landezsgesetzlicher
Bestimmungen, also ipso jure zu. Diese Sonderrechte, durch deren
Besitz die korporierten Religionsgesellschaften sich wesentlich von den
nicht korporierten unterscheiden, sind folgende:
1. Die „mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes
bestehenden Religionsgesellschaften“ genießen einen besonderen strafrecht-
lichen Schutz gegen öffentliche Beschimpfung ihrer selbst und ihrer Ein-
richtungen oder Gebräuche: StrG B §/. 166 (während bei anderen Reli-
gionsdelikten, z. B. StrGB §K7167, 233 Nr. 1, 304, 306 Nr. 1, eine
Privilegierung der korporierten Religionsgesellschaften nicht stattfindet).
2. „Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste
gewidmete Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit
Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften“ sind von öffent-
lichen Lasten befreit: reichsgesetzlich (Gesetz betr. die Quartierleistung für
die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni
1868, § 4 Nr. 5) von der Quartierlast, landesgesetzlich (KAG# # 24 zug)
von der Gemeindegrundsteuer. Daß die korporativen Religionsgesell-
schaften in Preußen auch von der Gemeinde einkommensteuer befreit
seien, wie Schoen, Evang. Kirchenrecht 1 169 N. 1 behauptet, ist ein
Irrtum, val. Noell-Freund, Komm. z. KA# 144.
3. „Deutsche Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer
Personen zustehen“, sind in Preußen von der Landesstempelsteuer be-
freit: Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 §85 zu c.
4. „Kirchliche und religiöse Vereine und deren Versammlungen,
wenn diese Vereine Korporationsrechte haben“, sind in vereins- und
versammlungsrechtlicher Beziehung privilegiert durch § 2 Abs. 3 des
Pr LG vom 11. März 1850. Dieses oben bei Art. 12 S. 204 ff. näher
erörterte Privileg geht dahin, daß die korporierten Religionsgesell-