248 Artikel 13. Rechte der lorporierten Religionsgesellschaften.
schaften und ihre Versammlungen von den Pflichten der Einreichung
der Satzung und des Mitgliederverzeichnisses, sowie der Anzeige der
Versammlungen und von der polizeilichen Uberwachung der letzteren
befreit sind; es ist als eine „Vorschrift des Landesrechts über kirchliche
und religiöse Vereine und Versammlungen“ gemäß §* 24 R aufrecht-
erhalten und hat den Bestimmungen des RVG gegenüber folgende
Bedeutung: die rechtsfähigen Religionsgesellschaften sind, als Vereine
und als Versammlungen, eximiert von denjenigen, die Anzeigepflicht
und den Überwachungszwang betreffenden Vorschriften des RV, welche
an die Stelle der analogen, im § 2 Abs. 3 des Pr VG angezogenen
Bestimmungen dieses letzteren Gesetzes getreten sind. Demgemäß sind
die korporativen Religionsgesellschaften als solche und ihre Versamm-
lungen den Beschränkungen der §§ 3 und 5 RVG rnicht (d. h. auch
dann nicht, wenn sie außer und abgesehen von ihrem religiösen Charakter
die Merkmale des „politischen Vereins“ bzw. der „politischen Versamm-
lung“ nach I#§ 3, 5 a. a. O. aufweisen) unterworfen: sie brauchen „Vor-
stand“ und „Satzung“ (5 3 a. a. O.) weder der Polizei anzuzeigen
noch überhaupt zu haben (die Pflicht zur Einreichung des Mit-
gliederverzeichnisses ist durch das RVG allgemein abgeschafft und
82 Abs. 3 Pr VG insoweit gegenstandslos), brauchen ihre Versamm-
lungen weder anzuzeigen (8 5 a. a. O.) noch öffentlich bekannt zu machen
(5 6) noch deren polizeiliche Uberwachung und Auflösung (§§8 13fff.)
zu dulden. Von dem Erfordernis der polizeilichen Genehmigung
öffentlicher Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, § 9
Pr VWG (entsprechend den § 7 RV0) sind die Versammlungen der
korporierten Religionsgesellschaften durch § 2 Abs. 3 des Pr VG nicht
befreit, eine dahingehende Befreiung besteht mithin auch dem §7 RVG
gegenüber nicht (richtig Friedenthal, Das RVG 77).
5. Der Austritt aus einer „Religionsgesellschaft, welcher Korpo-
rationsrechte gewährt sind“, regelt sich nach denselben Bestimmungen,
welche für den Austritt aus den Landeskirchen gelten, d. h. nach dem
Gesetz vom 14. Mai 1873 (vgl. oben S. 190).
6. „Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche
ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des
Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum
Dienste mit der Waffe nicht herangezogen .. .“: Reichsmilitärgesetz vom
2. Mai 1874, § 65 Absk. 2.
In den vorerwähnten Beziehungen (1—6) sind alle korporierten
Religionsgesellschaften unter sich gleichgestellt, ohne besondere Bevor-
zugung der Landeskirchen. Dagegen beziehen sich die Vorschriften über