Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

248 Artikel 13. Rechte der lorporierten Religionsgesellschaften. 
schaften und ihre Versammlungen von den Pflichten der Einreichung 
der Satzung und des Mitgliederverzeichnisses, sowie der Anzeige der 
Versammlungen und von der polizeilichen Uberwachung der letzteren 
befreit sind; es ist als eine „Vorschrift des Landesrechts über kirchliche 
und religiöse Vereine und Versammlungen“ gemäß §* 24 R aufrecht- 
erhalten und hat den Bestimmungen des RVG gegenüber folgende 
Bedeutung: die rechtsfähigen Religionsgesellschaften sind, als Vereine 
und als Versammlungen, eximiert von denjenigen, die Anzeigepflicht 
und den Überwachungszwang betreffenden Vorschriften des RV, welche 
an die Stelle der analogen, im § 2 Abs. 3 des Pr VG angezogenen 
Bestimmungen dieses letzteren Gesetzes getreten sind. Demgemäß sind 
die korporativen Religionsgesellschaften als solche und ihre Versamm- 
lungen den Beschränkungen der §§ 3 und 5 RVG rnicht (d. h. auch 
dann nicht, wenn sie außer und abgesehen von ihrem religiösen Charakter 
die Merkmale des „politischen Vereins“ bzw. der „politischen Versamm- 
lung“ nach I#§ 3, 5 a. a. O. aufweisen) unterworfen: sie brauchen „Vor- 
stand“ und „Satzung“ (5 3 a. a. O.) weder der Polizei anzuzeigen 
noch überhaupt zu haben (die Pflicht zur Einreichung des Mit- 
gliederverzeichnisses ist durch das RVG allgemein abgeschafft und 
82 Abs. 3 Pr VG insoweit gegenstandslos), brauchen ihre Versamm- 
lungen weder anzuzeigen (8 5 a. a. O.) noch öffentlich bekannt zu machen 
(5 6) noch deren polizeiliche Uberwachung und Auflösung (§§8 13fff.) 
zu dulden. Von dem Erfordernis der polizeilichen Genehmigung 
öffentlicher Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, § 9 
Pr VWG (entsprechend den § 7 RV0) sind die Versammlungen der 
korporierten Religionsgesellschaften durch § 2 Abs. 3 des Pr VG nicht 
befreit, eine dahingehende Befreiung besteht mithin auch dem §7 RVG 
gegenüber nicht (richtig Friedenthal, Das RVG 77). 
5. Der Austritt aus einer „Religionsgesellschaft, welcher Korpo- 
rationsrechte gewährt sind“, regelt sich nach denselben Bestimmungen, 
welche für den Austritt aus den Landeskirchen gelten, d. h. nach dem 
Gesetz vom 14. Mai 1873 (vgl. oben S. 190). 
6. „Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche 
ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des 
Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum 
Dienste mit der Waffe nicht herangezogen .. .“: Reichsmilitärgesetz vom 
2. Mai 1874, § 65 Absk. 2. 
In den vorerwähnten Beziehungen (1—6) sind alle korporierten 
Religionsgesellschaften unter sich gleichgestellt, ohne besondere Bevor- 
zugung der Landeskirchen. Dagegen beziehen sich die Vorschriften über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.