252 Artilel 13. Kein Anspruch auf Verleihung der Korporationsrechte.
niederlassungen (im ganzen 17) die Korporationsrechte gemäß Art. 13
ausdrücklich verlieh. Dieses Gesetz ist in seinem Tenor wie in den
Motiven (HH Druchsachen 1888 Bd. 2 Nr. 61) ein sprechender Beleg
für die Richtigkeit der (von Meurer a. a. O. 342 und in seinem dort,
Anm. 1, zitierten früheren Schriften, insbesondere Stengels Wörterbuch
(1. Aufl.) 2 194, zu Unrecht bestrittenen) Ansicht, daß Niederlassungen
von Orden und Kongregationen, welche in Preußen neu oder wieder
(nach Auflösung durch das Gesetz vom 31. Mai 1875) errichtet werden,
geistliche Gesellschaften sind, „welche keine Korporationsrechte
haben“, solche also nur durch besonderes Gesetz erwerben können.
Richtig Giese 300 ff., 3412 und die von ihm zitierte Entsch des R,
RG#Z 41 304 ff., unrichtig dagegen Orib. in Strieth. Arch. 39 231,
und Crusen-Müller, Komm. z. preuß. ABGB 100 bba (der auch heute
noch, wie nach ALR II 11 §§ 939, 940, 1057, jedem preußischen Kloster
ohne weiteres die Korporationsqualität vindiziert und hierbei vergißt,
daß jene landesrechtlichen Bestimmungen durch Art. 13 aufgehoben
worden sind.
Das vorerwähnte Gesetz vom 22. Mai 1888 ist die einzige bisher
erfolgte Anwendung des Art. 13 auf „geistliche Gesellschaften“.
5. Können. — Damit ist eine Möglichkeit eröffnet, kein Anspruch
gewährt; das Können des Gesetzgebers ist kein Müssen, und zwar
niemals und unter keinen Umständen, dem bereits im andern
Zusammenhange erörterten (s. oben S. 94, 96) Grundsatze entsprechend,
wonach subjektive Individualrechte dem Gesetzgeber gegenüber absolut
ausgeschlossen sind. Die Erteilung der Korporationsrechte durch ein
„besonderes Gesetz“" nach Maßgabe des Artikels ist Sache freien
legislatorischen Ermessens (so auch Fürstenau, Religionsfreiheit 234),
mithin eine Zweckmäßigkeits-, keine Rechtsfrage, wie sich denn auch
darüber keine Rechtsregeln aufstellen lassen, welche Umstände und
Momente für die gesetzgebenden Faktoren als Beweggründe ihrer Ent-
scheidung in Betracht zu kommen haben und daher zu prüfen sind.
Eine richtige Direktive (natürlich rein politischer Natur ohne rechtliche
Bindekraft) gibt der Zussch (s. oben S. 236), dahingehend, daß Kor-
porationsrechte nur solchen Religionsgesellschaften zu erteilen sein dürften,
„welche . durch Zahl und Beschaffenheit der Teilnahme Aussicht auf
dauernden Fortbestand eröffnen“. Demgemäß ermächtigen und verpflichten
die oben S. 238, 239, 250 allegierten Gesetze vom 12. Juni 1874 und 7. Juli
1875, 5J2 Nr. 2 die Minister der Justiz, des Innern und der geistlichen An-
gelegenheiten, die Korporationsrechte solchen Mennoniten= und Baptisten-
gemeinden zu verleihen, bei denen insbesondere „nach der Zahl und