Artikel 13. Entziehung der Korporationsrechte. 253
Vermögenslage der dazu gehörigen Mitglieder anzunehmen ist, daß
die Gemeinde den von ihr behufs Ausübung ihres Gottesdienstes
nach ihren Grundsätzen zu übernehmenden Verpflichtungen dauernd
zu genügen imstande sein wird“. In eine Prüfung der Glaubens-
lehre und der Kultusvorschriften der betreffenden Religionsgesellschaften
einzutreten, werden die gesetzgebenden Faktoren nur unter dem
Gesichtspunkte Veranlassung haben, ob diese Lehren und Vorschriften
mit den Staatsgesetzen im Einklang stehen (vgl. auch § 2 Nr. 3 der
beiden alleg. Gesetze), während es im übrigen nicht Sache eines
modernen, auf dem Boden der Glaubensfreiheit stehenden, das Staats-
kirchentum ablehnenden Staates sein kann, bei Gelegenheiten der hier
erörterten Art noch weitergehende, theologisierende oder ethisierende
Informativprozesse anzustellen, wie denn auch, ganz in diesem Sinne,
der oben S. 236 erwähnte Zusatzantrag der I. K. („Jede Gesellschaft
einzuflößen"“) von der II. K. abgelehnt worden ist.
Damit, daß Artikel 13 kein Recht gegen den Gesetzgeber verleiht,
steht es nicht in Widerspruch, wenn der Gesetzgeber die Korporations-
eigenschaft nicht selbst erteilt, sondern ihre Erteilung einem Verwaltungs-
organ (so im Mennoniten- und im Baptistengesetz den Ministern der
Justiz, des Innern und der geistlichen Angelegenheiten) in der Art
delegiert, daß von der Delegation bei Erfüllung gewisser Bedingungen
Gebrauch gemacht werden muß und insoweit ein Anspruch gegen den
Delegatar statuiert wird. S. unten S. 259, 260.
Auf demselben Wege, auf dem die Rechtsfähigkeit verliehen
worden ist, also durch einen nach freiem Ermessen vorzunehmenden
Akt der Legislative, kann sie auch wieder entzogen werden. Der
Grundsatz der Unmöglichkeit subjektiver Individualrechte gegenüber dem
Gesetzgeber gilt auch für diesen Fall. Die Religions= oder geistliche
Gesellschaft, der die Rechtsfähigkeit durch Gesetz entzogen worden ist,
hat demnach keinen Anspruch auf Zurücknahme des betreffenden
Gesetzes, und ebensowenig auf Entschädigung. Letzteres wird auch in
andern, analogen Fällen (BohB Fxl 43) allgemein für selbstverständlich
erachtet (vgl. Planck, Komm. z. B##, zu § 44 N. 2) und unterliegt
für das preußische Recht (KO vom 4. Dezember 1831, vgl. oben bei
Art. 9 S. 175, 176) keinem Zweifel: vgl. Anschütz in VüArch 5 94,
Oppenhoff, Ressort-Verhältnisse (2. Aufl.) zur V. vom 26. Dezember 1808
Nr. 103 ff., 106, 126.
6. Nur. — Das „nur“ besagt, daß
I. die Eigenschaft als juristische Person nicht schon mit dem
bloßen Dasein, mit der Entstehung der Gesellschaften verbunden ist,