254 Artikel 13. Bedeutung des „nur“.
sei es, daß diese Entstehung, wie bei den Religionsgesellschaften, vom
Staate vollkommen freigegeben (Art. 12, s. daselbst S. 197, 203) oder,
wie bei den Orden und Kongregationen, an beschränkende Bedingungen
und administrative Zulassung (G. vom 14. Juli 1880, 29. April 1887,
s. oben S. 202, 203, 251) geknüpft ist, und daß
II. der in dem Artikel vorgeschriebene Weg der einzige und allein
zulässige sein soll, auf welchem Religions- und geistliche Gesellschaften
zu den Korporationsrechten gelangen können. Die den Erwerb dieser
Rechte durch Religions= und geistliche Gesellschaften betreffenden
Spezialvorschriften des älteren Rechts, insbesondere A#l II 11 5§F 939,
940 (vgl. oben S. 251) sind hierdurch aufgehoben (Hinschius, Preuß.
Kirchenrecht 517 Nr. 1, Giese 295 f., A)) Meurer in Stengels Wörterb.
(1. Aufl.) 2 193 und Jurist. Personen 341, 342), die allgemeinen Normen
über die Verleihung der Eigenschaft als juristische Person für Gesellschaften
der hier in Rede stehenden Art ausgeschaltet (Näheres bei v K 2 162 N. 2,
3), eine Ausschaltung, die, nachdem die Entstehung der juristischen Perso-
nen des Privatrechts durch das BG geregelt worden ist, kraft E#G
Art. 84 auch dieser reichsgesetzlichen Regelung gegenüber in Wirksamkeit
geblieben ist, so daß also auch heute, unter der Herrschaft des BG,
Religions- und geistliche Gesellschaften, welche juristische Personen
werden wollen, auf den Weg des Art. 13 allein angewiesen und von
dem reichsgesetzlichen Normalweg, Erwerb der Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister, ausgeschlossen sind. Der Artikel
hat also die Bedeutung einer nunmehr auch reichsgesetzlich zugelassenen,
den Reichsgesetzen, insbesondere dem BE# gegenüber gültigen Aus-
nahme von den allgemeinen Grundsätzen über den Erwerb privater
Rechtsfähigkeit; es ist eine landesrechtliche Vorschrift, zu deren Auf-
rechterhaltung es des Art. 84 EBGC jedenfalls insoweit bedurfte, als
es sich bei den Religions= und geistlichen Gesellschaften um privat-
rechtliche Vereinigungen handelt, während auch ohne den Vorbehalt
des Art. 84 die Landesgesetzgebung zuständig gewesen wäre, Religions-
und geistliche Gesellschaften ebenso wie andere Gesellschaften zu
Korporationen des öffentlichen Rechts zu erklären und sie gleich-
zeitig mit Rechtsfähigkeit im Sinne des Privatrechts auszustatten
(Endemann, Bürgerl. R. 1 219, Meurer, Jurist. Personen 336 ff., Dorner-
Seng, Badisches Landesprivatrecht 38 f. Vgl. auch unten bei Art. 31
S. 538 ff.).
Im Widerspruch mit der vorstehend gegebenen Auslegung des
Artikels hielt es die Staatsregierung in den fünfziger Jahren für
zulässig, geistlichen Gesellschaften die Korporationsrechte nach Maßgabe