256 Artikel 13. Bedeutung des Vorbehalts EBGB Artikel 84
gericht nicht nach BGB 861 der Verwaltungsbehörde mitzuteilen, sondern
gemäß § 60 zurückzuweisen (Planck, Komm. zu BG 860 Anm. 2,
Endemann, Bürgerl. R. 1 187 N. 9), die irrtümlich bewirkte Eintragung
von Amts wegen zu löschen (FGG §§P 159, 142, 143). Aber auch vor
der Löschung ist die dem Art. 13 zuwider erfolgte Eintragung ungültig,
denn nach richtiger Ansicht (vgl. Planck a. a. O. zu § 60 Anm. 2, Endemann
1 190, 191, Meurer, Jurist. Pers. 230, Gierke, Vereine ohne Rechts-
fähigkeit 5) besitzt die Eintragung in das Vereinsregister nicht die Eigen-
schaft eines konstitutiv wirksamen Formalaktes. übereinstimmend hier-
mit die Rechtsprechung des KG, vgl. namentlich KGI 27 A vöff., dazu
Giese 301 ff., vgl. auch OVG 41 403.
Unzulässig und unwirksam ist es auch, einer Religions= oder geist-
lichen Gesellschaft auf einem andern als dem in Art. 84 EBGB vor-
gesehenen, reichsgesetzlichen Wege die Rechte einer juristischen Per-
son zu verschaffen, z. B. ihr die Form einer Aktiengesellschaft, einge-
tragenen Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu
geben, — nicht wegen Art. 84 a. a. O., denn dieser hält Bestimmungen
wie Art. 13 nur dem BE#, nicht aber andern Reichsgesetzen gegenüber
aufrecht, sondern mit Rücksicht auf BGB# # 134. Sein Wortlaut („können
.. . nur“) läßt den Art. 13 als Verbotsgesetz erscheinen, welches zu-
widerlaufende Rechtsgeschäfte nach § 134 BG nichtig macht. Art. 13
verbietet die „Personifizierung“ von Religions- usw. Gesellschaften
auf jedem andern Wege als auf dem der Verleihung der Persönlich-
keit durch besonderes Gesetz; hiergegen verstößt es, wenn z. B. eine
Ordensniederlassung, um ihr die Persönlichkeitsrechte zuzuwenden, als
Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft oder G. m. b. H. ein-
gekleidet wird. Die Form der G. m. b. H. verbietet sich außerdem
schon im Hinblick auf § 1 des R über die Gesellschaften m. b. H.
vom 20. April 1892. Danach können Gesellschaften m. b. H. errichtet
werden „zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck“. Die Herbeiführung
eines mit Art. 13 in Widerspruch stehenden Zustandes, einer Verfassungs-
widrigkeit, kann aber unmöglich als „gesetzlich zulässiger Zweck“ an-
gesehen, niemals also einer Religions= oder geistlichen Gesellschaft als
solcher die Form einer G. m. b. H. gegeben werden. Dies wird in der
Literatur und Praxis allgemein angenommen (auch, worin Giese
339 zuzustimmen ist, von Kahl; vgl. auch insbes. die von Giese 305
Anm. 3 zitierte Rechtsprechung des K, sowie die von ihm, 339, ange-
führte Erklärung des Kultusministers im HdAbg, 24. Februar 1906);
nur konfessionelle und parteipolitische Voreingenommenheit kann es
bestreiten.