Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

256 Artikel 13. Bedeutung des Vorbehalts EBGB Artikel 84 
gericht nicht nach BGB 861 der Verwaltungsbehörde mitzuteilen, sondern 
gemäß § 60 zurückzuweisen (Planck, Komm. zu BG 860 Anm. 2, 
Endemann, Bürgerl. R. 1 187 N. 9), die irrtümlich bewirkte Eintragung 
von Amts wegen zu löschen (FGG §§P 159, 142, 143). Aber auch vor 
der Löschung ist die dem Art. 13 zuwider erfolgte Eintragung ungültig, 
denn nach richtiger Ansicht (vgl. Planck a. a. O. zu § 60 Anm. 2, Endemann 
1 190, 191, Meurer, Jurist. Pers. 230, Gierke, Vereine ohne Rechts- 
fähigkeit 5) besitzt die Eintragung in das Vereinsregister nicht die Eigen- 
schaft eines konstitutiv wirksamen Formalaktes. übereinstimmend hier- 
mit die Rechtsprechung des KG, vgl. namentlich KGI 27 A vöff., dazu 
Giese 301 ff., vgl. auch OVG 41 403. 
Unzulässig und unwirksam ist es auch, einer Religions= oder geist- 
lichen Gesellschaft auf einem andern als dem in Art. 84 EBGB vor- 
gesehenen, reichsgesetzlichen Wege die Rechte einer juristischen Per- 
son zu verschaffen, z. B. ihr die Form einer Aktiengesellschaft, einge- 
tragenen Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu 
geben, — nicht wegen Art. 84 a. a. O., denn dieser hält Bestimmungen 
wie Art. 13 nur dem BE#, nicht aber andern Reichsgesetzen gegenüber 
aufrecht, sondern mit Rücksicht auf BGB# # 134. Sein Wortlaut („können 
.. . nur“) läßt den Art. 13 als Verbotsgesetz erscheinen, welches zu- 
widerlaufende Rechtsgeschäfte nach § 134 BG nichtig macht. Art. 13 
verbietet die „Personifizierung“ von Religions- usw. Gesellschaften 
auf jedem andern Wege als auf dem der Verleihung der Persönlich- 
keit durch besonderes Gesetz; hiergegen verstößt es, wenn z. B. eine 
Ordensniederlassung, um ihr die Persönlichkeitsrechte zuzuwenden, als 
Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft oder G. m. b. H. ein- 
gekleidet wird. Die Form der G. m. b. H. verbietet sich außerdem 
schon im Hinblick auf § 1 des R über die Gesellschaften m. b. H. 
vom 20. April 1892. Danach können Gesellschaften m. b. H. errichtet 
werden „zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck“. Die Herbeiführung 
eines mit Art. 13 in Widerspruch stehenden Zustandes, einer Verfassungs- 
widrigkeit, kann aber unmöglich als „gesetzlich zulässiger Zweck“ an- 
gesehen, niemals also einer Religions= oder geistlichen Gesellschaft als 
solcher die Form einer G. m. b. H. gegeben werden. Dies wird in der 
Literatur und Praxis allgemein angenommen (auch, worin Giese 
339 zuzustimmen ist, von Kahl; vgl. auch insbes. die von Giese 305 
Anm. 3 zitierte Rechtsprechung des K, sowie die von ihm, 339, ange- 
führte Erklärung des Kultusministers im HdAbg, 24. Februar 1906); 
nur konfessionelle und parteipolitische Voreingenommenheit kann es 
bestreiten.
	        
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