Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 13. Gründung einer G. m. b. H. durch Mitgl. geistl. Gesellschaften. 257 
Eine andere Frage ist die, ob es, wie der Gesellschaft als solcher, 
so auch deren einzelnen Mitgliedern verwehrt sein soll, sich in einer 
der von den Reichsgesetzen dargebotenen Formen korporativ zu konsti- 
tuieren, um hierdurch — eingestandener- oder uneingestandenermaßen — 
der Gesellschaft die gleichen oder ähnliche Vorteile zu verschaffen, wie 
sie mit dem Erwerb der Rechtsfähigkeit durch die Gesellschaft als solche 
verbunden sein würden. Von Mitgliedern einer katholischen Kongrega- 
tion wird eine G. m. b. H. gegründet zur Ansammlung und Verwal- 
tung von Vermögen, welches den Zwecken der Korporation dienen soll. 
Ist das zulässig? Diese Frage wird sich, im Gegensatz zu der vorhin 
aufgeworfenen, de lege lata nicht verneinen lassen. Sie ist gegen- 
wärtig lebhaft bestritten. Von Kahl wird sie ün der mehrfach erwähnten 
Schrift über die Errichtung von Handelsgesellschaften durch Religiose) 
bejaht, ebenso von Dernburg, Bürgerl R. 1 218 N. 28, und Parisius- 
Crüger, Komm. z. RG. betr. die G. m. b. H. 89fsf., 113, vom K da- 
gegen in ständiger Rechtsprechung (vgl. das eingehende Referat über 
dieselbe, mit Angabe der einzelnen Entscheidungen, bei Giese 305 f.) mit 
Nachdruck und Entschiedenheit verneint, während Giese zwischen Kahl 
und dem KG zu vermitteln sucht, indem er (339ff.) unterscheiden will, 
ob alle oder nur einzelne Mitglieder der geistlichen Gesellschaft sich 
zu einer G. m. b. H. der hier in Rede stehenden Art zusammenschließen; 
der erstere Modus soll verboten, der andere erlaubt sein (341, 342). 
Sowohl diese Mittelmeinung (mit Recht von Kahl a. a. O. 20 ver- 
worfen; soll es in der Tat von juristischer Erheblichkeit sein, ob der 
G. m. b. H. alle Mönche des betr. Klosters beitreten oder alle außer 
einem?) wie auch die Ansicht des KG ist abzulehnen und den Aus- 
führungen Kahls durchweg beizupflichten. 
Man darf in den Art. 13 nicht zuviel hineinlegen. Er schließt 
lediglich die korporative Konstituierung der geistlichen Gesellschaft als 
solcher ohne „besonderes Gesetz“ aus, verbietet aber nicht alle Rechts- 
geschäfte und Einrichtungen, die der Gesellschaft die mangelnde Korpo- 
rationseigenschaft wirtschaftlich ersetzen und beabsichtigt am wenigsten, 
jede Quelle zu verstopfen, aus welcher der Gesellschaft finanzielle Mittel 
zur Förderung ihrer Zwecke zufließen könnten. Der Artikel verwehrt 
weder den Mitgliedern der Gesellschaft noch gar Dritten, zu rechts- 
fähigen Vereinigungen — Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Gesell- 
schaften m. b H. — zusammenzutreten, welche die rein wirtschaftliche 
Zweckbestimmung haben, den Orden usw. zu finanzieren, ihm als 
Kapitalbeschaffungsorgan zu dienen. Solche Vereinigungen sind auch 
sonst nicht verboten, weder wegen ihres Zweckes noch wegen der Eigen- 
Anschügt, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 17
	        
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