258 Arrtikel 13. Gründung einer G. m. b. H. durch Mitgl. geistl. Gesellschaften.
schaft ihrer Mitglieder als Klosterpersonen (Religiose). Die Subventio-
nierung eines Ordens (selbst eines in Preußen nicht zugelassenenl!) ist
kein gesetzlich unzulässiger Zweck (richtig Kahl 21). Und die Landes.
gesetze, z. B. A#n II 11 5 1199ff., welche den Religiosen die Geschäfts-
fähigkeit absprachen und ihnen damit die Möglichkeit nahmen, Mit-
glieder von Handels- und andern Wirtschaftsgesellschaften zu sein, haben
seit dem Inkrafttreten des BGB zu gelten aufgehört (vgl. Kahl 4ff.,
s. auch oben zu Art. 10 S. 178).
Die vorstehend bekämpfte Auslegung des Art. 13 wäre nur dann
haltbar, wenn eine gesetzliche Bestimmung nach Analogie des fran-
zösischen Vereinsgesetzes (Loi relative au contrat d’asscciation)
vom 1. Juli 1901, Art. 17 (vgl. darüber Erythropel, Das Recht der
weltlichen Vereine und geistlichen Orden in Frankreich I19041 180ff.)
bestünde. Diese Vorschrift, welche sich auf weltliche Vereine wie
auf Orden und Kongregationen bezieht, lautet: „Sont nuls tous
actes entre vifs ou testamentaires, à titre onéreux ou gratuit,
accomplis scit directement soit par personne interposée ou
toute autre voie indirecte, ayant pour objet de permettre
aux associations Egalement ou illégalement formées de se soustraire
aux dispositions des artickes ..“ (folgen Allegate von Vorschriften,
welche die Gründung von weltlichen Vereinen und geistlichen Gesell-
schaften sowie den Erwerb der Rechtsfähigkeit durch dieselben betreffen).
Eine Bestimmung der Art fehlt unserm positiven Recht bisher; die Aus-
süllung dieser Lücke muß de lege ferenda durchaus befürwortet werden.
7. Durch besondere Gesetze. — „Gesetz“ bedeutet selbstverständlich
Staatsgesetz. Durch ein Kirchen= „Gesetz“ (d. h. einen von der Kirche
ausgehenden autonomischen Akt) können Rechtswirkungen wie die Ver-
leihung der Korporationsrechte niemals erzielt werden; diese Materie
liegt als bürgerliche Angelegenheit außerhalb des Machtbereichs kirchlicher
Autonomie (vgl. auch unten bei Art. 15 S. 313).
„Gesetz“ ist hier im formellen Sinne zu verstehen; Gesetze sind
Akte der Legislative (Art. 62) im Gegensatze zu Regierungs- und
Verwaltungsakten. Diese Auslegung wird vor allem durch die Ent-
stehungsgeschichte bestätigt, aus der sich ergibt, daß man durch den
Artikel die Alleinzuständigkeit der Staatsregierung ausschalten wollte
(vgl. oben S. 2354 . „angemessen ..., nicht die Staatsregierung
allein den Religionsgesellschaften gegenüberzustellen“).
Ein auf Grund des Art. 13 ergehendes Gesetz ist nicht sowohl
ein formelles als ein rein formelles, d. h. eine Willenserklärung der
Legislative, welche kein Gesetz im materiellen Sinne (keinen Rechts-