Artikcl 11. Staatlicher Religionsunterricht. 275
Jüdischer Religionsunterricht in öffentlichen Volksschulen gilt für zulässig,
ist aber, soweit zugelassen, mit dem ordentlichen, d. h. christlichen
Religionsunterricht nicht gleichberechtigt. Bei Regelung der Unter-
haltung und der konfessionellen Verhältnisse der Volksschule durch das
VUG sind die bis dahin geltenden (provinzialrechtlich verschiedenen)
Vorschriften über das jüdische Schulwesen aufrechterhalten worden
(VUG 8 40). Danach (val. die UÜbersicht über den einschlägigen Rechts-
zustand bei v. Bremen, Vll, 106f.) besteht eine Verpflichtung des
Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, jüdische (d. h. für jüdische
Kinder bestimmte und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzende) Schulen
zu errichten oder im besonderen für jüdischen Religionsunterricht zu
sorgen, nicht, es ist dies vielmehr Sache der Synagogengemeinden
oder besonderer jüdischer Schulsozietäten (v. Bremen a. a. O. 107). Die
Verwaltungspraxis hat es jedoch von jeher mit dem Art. 14 für ver-
einbar erachtet, daß die bürgerlichen Gemeinden die jüdischen Schulen
freiwillig auf ihren Etat übernehmen. Hiergegen ist auch bei Beratung
des VU nichts eingewendet (vgl. Komm Ber des HdAbg zum VUG,
a. a. O. 318, 323) und nur betont worden (vgl. das. 313, 315, 321 ff.),
daß die Gemeinden zu einer solchen Übernahme, überhaupt zur Ein-
richtung jüdischen Religionsunterrichts niemals gezwungen werden
könnten, wie auch ein staatlicher Zwang zur Teilnahme an einem
solchen Religionsunterricht unstatthaft sei (übereinstimmend Loening im
Jahrb. d. öff. R. 3 112 Anm. 1). Freiwillig von den Gemeinden über-
nommene und unterhaltene öffentliche jüdische Volksschulen mit — natur-
gemäß — jüdischem Religionsunterricht gab es bei Erlaß des VUG im
ganzen 28 (v. Bremen a. a. O. 107), sie stehen — Staatsanstalten,
nicht mehr noch minder wie alle anderen öffentlichen Volksschulen —
bei strenger Auslegung im Widerspruch mit dem Prinzip des Art. 14.
Dagegen unterliegt es vom Standpunkt dieses Artikels aus keinem
Bedenken, wenn die Schulen jüdischer Synagogengemeinden oder
Schulsozietäten aus öffentlichen (Staats= oder Gemeinde-mitteln
dotiert oder unterstützt werden, wie denn eine solche Unterstützung den
(bürgerlichen) Gemeinden durch § 67 Nr. 3 des Judengesetzes vom
23. Juli 1847 (durch VllGh F 40 Abs. 1 auf das ganze Staatsgebiet
ausgedehnt) sogar zur Pflicht gemacht worden ist und auch Staats-
beihilfen für jüdische Schulen gewährt werden können (v. Bremen
a. a. O. 108 Anm. 3; vgl. auch die vom HdAbg angenommene Resolution
zugunsten staatlicher Subventionierung des jüdischen Religionsunterrichts,
Komm Ber des HdAbg zum Ull# a. a. O. 311. Ein entsprechender
Fonds ist jetzt im Etat, Kap. 121 Tit. 34, eingestellt).
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