des religionsgesellschaftlichen Selbstbestimmungsrechts. 311
war (G. betreffend die evangel. Kirchengemeinde- und Synodalordnung
vom 10. September 1873 für die Provinzen Preußen usw., vom 25. Mai
1874, GS 147, Art. 1). Das Gesetz betreffend die evangelische Kirchenver-
fassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie vom 3. Juni 1876,
der staatsgesetzliche Schlußstein der kirchlichen Verfassungs= und Ver-
waltungsreform der Jahre 1873—76 (vgl. Schoen, Evangel. Kirchen-
recht 1 89 f.) bildet somit, indem es die kirchlichen Organe zur Ver-
waltung auch derjenigen externen“ Kirchensachen für zuständig erklärt,
die bis dahin noch den Staatsbehörden unterstellt gewesen waren,
indem es ferner den Staatsbehörden der kirchlichen Selbstverwaltung
gegenüber eine rein aufsichtliche Stellung anwies (val. Art. 23ff.
des Gesetzes und dazu OG 19 49, 20 459, 22 47 ff.), den Abschluß
der Auseinandersetzung und Trennung von Staat und evan-
gelischer Kirche, — ein Abschluß, welcher, wie das Datum des Ge-
setzes, 3. Juni 1876, zeigt, erst erreicht wurde, nachdem das die Trennung
bedingende Prinzip, der Art. 15, inzwischen formell aufgehoben worden
war (loben S. 292, 293).—
III. Subjekte und Träger des religionsgesellschaftlichen
Selbstbestimmungsrechts. — Subjekt des Rechts, ihre Angelegenheiten
zu ordnen und zu verwalten, sind nach Art. 15 die Religionsgesellschaften
als solche. Diese Selbstverwaltung ist Gesellschaftsverwaltung.
Damit ist nichts Positives, insbesondere nicht gesagt, daß die Reli-
gionsgesellschaften „Gesellschaften", Sozietätsverhältnisse in irgend einem
bestimmten Sinne des bürgerlichen Rechts seien, sondern nur negativ aus-
gesprochen, daß sie nicht von selbst und von Haus aus Korporationen
seien. Art. 12 und 15 verleihen den Religionsgesellschaften Freiheit —
jener die Freiheit des Entstehens, dieser der Tätigkeit, — aber nicht
Persönlichkeit. Das „Ordnen und Verwalten" des Art. 15 ist zunächst
und seinem Begriffe nach nicht Korporationsverwaltung. Dies
ergibt sich aus Art. 13, wonach diejenigen Religionsgesellschaften, welche
keine Korporationsrechte haben, diese Rechte nur durch besondere Gesetze
erlangen können.
Die Stellung des Art. 15 zu der Frage der Rechtssubjektivität
der Religionsgesellschaften (als Gesamtheiten und in ihren Gliederungen)
ist also die des einfachen Unberührtlassens. Neue Rechtssubjekte werden
durch den Artikel nicht geschaffen, bestehende nicht ausgehoben. Zu-
nächst werden durch den Artikel keine neuen Rechtssubjekte geschaffen.
Religionsgesellschaften, die vordem keine Korporationen waren, sind es
durch Art. 15 nicht geworden. Insbesondere bedeutet die ausdrückliche
Erwähnung der beiden Landeskirchen an der Spitze des Textes (siehe