14 Hardenbergs „Ideen zu einer landständischen Verfassung“.
Staatsangelegenheiten, insbesondere von der Verfassungssache fernhielt.
Die Rivalität der beiden Staatsmänner machte sich bald in verhängnis-
vollen Folgen geltend. Um seine auch sonst nicht unbedrohte
Stellung beim Könige zu festigen, suchte Hardenberg Anschluß an
Metternich, vereinbarte mit diesem (1. Aug. 1819) die Teplitzer Punktation,
worin Preußen, dem Drängen Osterreichs nachgebend, sich verpflichtete,
keine Volksvertretung im modern-konstitutionellen Sinne, sondern zu-
nächst nur auf ständischer Grundlage beruhende Provinziallandtage und
allenfalls einen von denselben zu delegierenden, ebenfalls ständisch
zusammengesetzten Zentralausschuß einzuführen, — und verstand sich
sogar zur Billigung der Karlsbader Beschlüsse, damit einer Reaktions-
bewegung, die ihm, dem liberalen Politiker, durchaus feindselig gegen-
überstand, Tür und Tor öffnend. Die Folge war, daß W. v. Humboldt,
nach vergeblichem Widerstande gegen die Karlsbader Beschlüsse, im
Dezember 1819 entlassen wurde. Mit ihm schieden zwei andere über-
zeugte Anhänger der konstitutionellen Bewegung, Boyen und Beyme,
aus dem Staatsministerium. Der Staatskanzler hatte, um einen un-
bequemen persönlichen Gegner loszuwerden, sich der kräftigsten Stützen
seiner Verfassungspläne beraubt.
Er wollte diese Pläne nach Möglichkeit selbständig und allein
verwirklichen, und noch schien es auch so, als ob er es könne. Die
Vorarbeiten, insbesondere das auf jener Bereisung der Provinzen im
Jahre 1817 (oben 12) gesammelte Material einfach beiseite schiebend,
fing er die Arbeit in der Verfassungssache wiederum gauz von vom
an. Er legte dem König im Mai und dann, nach einigen Anderungen,
nochmals im September 1819 einen von ihm selbst verfaßten Entwurf
vor, betitelt: „Ideen zu einer landständischen Verfassung in Preußen“
(v. Treitschke 2 637, vgl. auch 3 761). Diese „Ideen“ wollen, der von
Stein geschaffenen Tradition der Reformzeit folgend, die Verfassung
des preußischen Staates aufbauen auf der Selbstverwaltung seiner
Gemeinden und höheren Kommunalverbände. Das beste Fundament
der künftigen Verfassung erblicken sie in einer „zweckmäßigen Munizipal-
und Kommunalordnung“ eine solche zu schaffen sei „das nächste dringende
Bedürfnis“. In jedem Kreise soll ein Kreistag bestehen, der unter
dem Vorsitz des Landrats sich zusammensetzt aus den etwa im Kreise
ausässigen Standesherren und aus Deputierten der größten ländlichen
Grundbesitzer (ohne Unterschied, ob ihre Güter Rittergüter sind oder nicht),
der kreisangehörigen Städte und der „Landbkirchspiele“ (projektierte
Gliederungen des Kreises, den heutigen Amtsbezirken vergleichbar, jedoch
mit dem Charakter von Kommunalverbänden). Die Kreistage wählen,