Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

328 Artikel 15. Derogatorische Wirkung des Artikels. 
621) nicht Reichs-, sondern Landesbeamte, die ihnen zustehende Kommando- 
gewalt ist jedoch aus der durch Art. 63 RV dem Kaiser übertragenen 
obersten Befehlsgewalt abgeleitet, also nicht Landes-, sondern Reichs- 
gewalt. Weitere Beispiele bringt Triepel, Staatsdienst und staatlich 
gebundener Beruf (Sonderdruck aus der Festschrift für Binding, 1911), 15. 
Es ist mithin nicht unbedingt nötig, daß die Organperson, welche die 
Gewalt eines Gemeinwesens handhabt, zu diesem Gemeinwesen in einem 
Dienstverhältnis steht und vollkommen zutreffend, wenn das O# diesen 
Satz auf die hier erörterte Frage anwendet: „Steht das einzelne Mit- 
glied der Behörde zum Staate im Beamtendienstverhältnis und ist 
darum dessen persönliches Amt als ein Staatsamt anzusehen, so können 
doch die öffentlichrechtlichen Befugnisse der Behörde aus dem Kirchen- 
regimente abgeleitet und die entsprechenden Pflichten der Behörde 
ebenfalls als solche des Kirchenregiments aufgefaßt werden, kann die 
Behörde, um mit Laband, St R 1 13. Aufl.] 323 [— 5. Aufl. 1 366) 
zu reden, ein „Apparat“ der Kirche sein. Ist die Behörde eine kirch- 
liche, weil sie kirchliche Interessen verkörpert, so ist dies doch nicht 
unbedingt entscheidend für die Natur des persönlichen Amts“ (O# 
35 450, 451). — 
B. Zu den durch Art. 15 nicht aufgehobenen Vorschriften des 
Tit. II 11 des ALnR gehören nach den oben S. 315—317 gegebenen all- 
gemeinen Bemerkungen insbesondere diejenigen, welche die Zulässigkeit 
oder Gültigkeit gewisser kirchlicher Handlungen von der Genehmigung, 
Bestätigung, Erlaubnis oder mit ähnlichen Ausdrücken bezeichneten Mit- 
wirkung des Staates abhängig machen. 
Solche Vorschriften sind beispielsweise: 
h. t. § 57 (Staatsgenehmigung bei Ausschließung aus der Kirche, 
wenn mit dieser Maßregel nachteilige Folgen für die bürgerliche Ehre 
des Ausgeschlossenen verbunden sind), 
* 116 (Staatsgenehmigung erforderlich zur Eximierung katholischer 
„Kirchengesellschaften“ von der Diözesangewalt des zuständigen Bischofs), 
m5l133 (Genehmigung zur Anstellung eines bischöflichen General- 
vikars), 
§§ 161—163 (Staatsaufsicht über die kirchliche Vermögensver- 
waltung), 
* 176 (Genehmigung zur Erbauung neuer Kirchen), 
§5 180 (desgl. zur Veräußerung von Kirchengerätschaften), 
I§ 219, 648 (desgl. zur Veräußerung von Grundstücken), 
§ 238 (Errichtung neuer Parochien),
	        
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