Artikel 15. Derogatorische Wirkung des Artikels. 329
§§ 1061—1069, 1160 f. (besondere Vorschriften über die Beauf-
sichtigung der katholischen Orden und ihrer Niederlassungen).
Art. 15 hat an diesen und den ihnen rechtlich gleichartigen Normen
des A#l und der entsprechenden älteren Gesetze der Provinzen, in denen
das A###sN nicht gilt, nichts geändert. Ob letzteres durch sonstige Bestim-
mungen der Verfassung außer dem Art. 15 (namentlich durch die Art. 16
und 18, vgl. unten S. 341 ff., 352 ff.) und durch spätere Gesetze geschehen, ist.
eine andere Frage, welche, was die späteren Gesetze anlangt, in weitem
Umfange zu bejahen ist, sofern die kirchenhoheitliche Aufsichtsgewalt in
ihrem praktisch wichtigsten Anwendungsbereich: gegenüber der evange-
lischen und der katholischen Kirche, durch die Gesetzgebung seit 1873
unter Außerkraftsetzung aller einschlägigen Normen des älteren Rechts
neu und umfassend geregelt worden ist. Dies geschah, nachdem einzelne
Partien des Aufsichtsrechts durch die Maigesetze von 1873 und 1875
geordnet worden waren, insbesondere für die evangelische Landeskirche
der älteren Provinzen durch das Gesetz über die evangelische Kirchen-
verfassung vom 3. Juni 1876 (dessen Charakter als Kodifikation des
Staatsaufsichtsrechts gegenüber der evangelischen Landeskirche das O,
20 419 bestätigt; für die Landeskirchen der neuen Provinzen sind analoge
Gesetze erlassen, vgl. Schoen, Evangelisches Kirchenrecht 1 35 8—10), für
die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden durch
das hierauf bezügliche Gesetz vom 20. Juni 1875 (GS 241), für die
Vermögensverwaltung der unter letzteres Gesetz nicht fallenden Gliede-
rungen und Anstalten der katholischen Kirche durch das Gesetz über die
Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katho-
lischen Diözesen vom 7. Juni 1876 (GS 149), endlich für die katholischen
Orden und Kongregationen durch das sogenannte Klostergesetz vom
31. Mai 1875 (GS 217) und die zu ihm erlassenen Novellen. Auf den
Inhalt dieser Gesetze kann hier nicht eingegangen werden. Innerhalb
ihres sachlichen Geltungsbereichs sind die älteren Bestimmungen, ins-
besondere die des A#n, über die Beaufsichtigung der Religionsgesell-
schaften durch neue ersetzt, so daß die Anwendbarkeit des älteren Rechts
— soweit es sich um Vorschriften handelt, die nicht lediglich für die
Landeskirchen gelten sollten — jetzt auf den Kreis der nichtlandeskirch-
lichen Religionsgesellschaften beschränkt ist.
Was in anderem Zusammenhange (oben S. 314) über die Folgen
der Aufhebung des Art. 15 bemerkt wurde, gilt analog auch für die
derogatorische Wirkung des Artikels. Soweit eine solche Wirkung statt-
gefunden hatte, ist sie durch die Derogation der lex derogatoria, durch
das Gesetz vom 18. Juni 1875 nicht rückgängig gemacht worden. Ins-