Artikel 15 als Garantie. 331
speziellen, teils auf einer allgemeinen Verpflichtung beruhen, welcher
der Staat sich nicht entziehen kann, ohne das Prinzip seines eigenen
Lebens zu verletzen. Um dieses zunächst für die katholische Kirche
darzutun, ist an die Schicksale des Kirchengutes in den verschiedenen
Landesteilen zu erinnern. Im Jahre 1772 wurden in Westpreußen
die geistlichen Güter infolge der Kabinettsorder vom 1. November von
den Kammern mit der Bedingung übernommen, daß 50% des Rein-
ertrags den Grundherrschaften, sie seien Bischöfe, Prälaten, Abte oder
andere Vorgesetzte geistlicher Orden, gezahlt werden sollten. In ähn-
licher Weise verfuhr man bei der Einziehung der geistlichen Güter in
Sudpreußen“ ... „Als ferner durch den Reichsdeputationshauptschluß
von 1803 die geistlichen Güter sekularisiert wurden, geschah es mit
der ausdrücklichen Bedingung der festen und bleibenden Ausstattung
der Domkirchen, welche beibehalten würden, und hauptsächlich nur
zum Behufe des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere
gemeinnützige Anstalten. Die Verpflichtung, welche sich hieraus ergab,
ist später bei der Sekularisation in Preußen wiederholt ausdrücklich
anerkannt worden. Namentlich heißt es in dem Edikt über die Finanzen
des Staates vom 27. Oktober 1810 (GS 25):
„Ferner haben Wir beschlossen, die geistlichen Güter in Unserer
Monarchie zu sekularisieren und verkaufen zu lassen, das Auf-
kommen davon aber gleichfalls dem Staatsschulden-Abtrage zu
widmen, indem Wir für vollständige Pensionierung der jetzigen
Pfründner und für reichliche Dotierung der Pfarreien, Schulen
und milden Stiftungen sorgen;“
und ferner in dem Edilt über die Einziehung sämtlicher geistlichen
Güter vom 30. Oktober 1810 (GS 32):
„K 1. Alle Klöster, Dom-= und andere Stifter, Balleyen
und Commenden, sie mögen zur katholischen oder protestan-
tischen Religion gehören, werden von jetzt an als Staats-Güter
betrachtet.
## 4. Wir werden für hinreichende Belohnung oder obersten
geistlichen Behörden und mit dem Rate derselben für reichliche
Dotierung der Pfarreien, Schulen, milden Stiftungen
sorgen.“
„Endlich wurde für die neugewonnenen oder mit dem Staate
wiedervereinigten Gebiete eine feierlich gesetzliche Zusage in betreff der
Fürsorge für die kirchlichen Anstalten erteilt, wie aus dem Aufrufe
an die Rheinländer vom 5. April 1815 und an die Bewohner des
Großherzogtums Posen vom 15. Mai 1815 (GS 25, 47) hervorgeht.