Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 15 als Garantie. 331 
speziellen, teils auf einer allgemeinen Verpflichtung beruhen, welcher 
der Staat sich nicht entziehen kann, ohne das Prinzip seines eigenen 
Lebens zu verletzen. Um dieses zunächst für die katholische Kirche 
darzutun, ist an die Schicksale des Kirchengutes in den verschiedenen 
Landesteilen zu erinnern. Im Jahre 1772 wurden in Westpreußen 
die geistlichen Güter infolge der Kabinettsorder vom 1. November von 
den Kammern mit der Bedingung übernommen, daß 50% des Rein- 
ertrags den Grundherrschaften, sie seien Bischöfe, Prälaten, Abte oder 
andere Vorgesetzte geistlicher Orden, gezahlt werden sollten. In ähn- 
licher Weise verfuhr man bei der Einziehung der geistlichen Güter in 
Sudpreußen“ ... „Als ferner durch den Reichsdeputationshauptschluß 
von 1803 die geistlichen Güter sekularisiert wurden, geschah es mit 
der ausdrücklichen Bedingung der festen und bleibenden Ausstattung 
der Domkirchen, welche beibehalten würden, und hauptsächlich nur 
zum Behufe des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere 
gemeinnützige Anstalten. Die Verpflichtung, welche sich hieraus ergab, 
ist später bei der Sekularisation in Preußen wiederholt ausdrücklich 
anerkannt worden. Namentlich heißt es in dem Edikt über die Finanzen 
des Staates vom 27. Oktober 1810 (GS 25): 
„Ferner haben Wir beschlossen, die geistlichen Güter in Unserer 
Monarchie zu sekularisieren und verkaufen zu lassen, das Auf- 
kommen davon aber gleichfalls dem Staatsschulden-Abtrage zu 
widmen, indem Wir für vollständige Pensionierung der jetzigen 
Pfründner und für reichliche Dotierung der Pfarreien, Schulen 
und milden Stiftungen sorgen;“ 
und ferner in dem Edilt über die Einziehung sämtlicher geistlichen 
Güter vom 30. Oktober 1810 (GS 32): 
„K 1. Alle Klöster, Dom-= und andere Stifter, Balleyen 
und Commenden, sie mögen zur katholischen oder protestan- 
tischen Religion gehören, werden von jetzt an als Staats-Güter 
betrachtet. 
## 4. Wir werden für hinreichende Belohnung oder obersten 
geistlichen Behörden und mit dem Rate derselben für reichliche 
Dotierung der Pfarreien, Schulen, milden Stiftungen 
sorgen.“ 
„Endlich wurde für die neugewonnenen oder mit dem Staate 
wiedervereinigten Gebiete eine feierlich gesetzliche Zusage in betreff der 
Fürsorge für die kirchlichen Anstalten erteilt, wie aus dem Aufrufe 
an die Rheinländer vom 5. April 1815 und an die Bewohner des 
Großherzogtums Posen vom 15. Mai 1815 (GS 25, 47) hervorgeht.
	        
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