336 Artikel 15 als Garantie.
gionsgesellschaften durch den Artikel, nicht nur den Kirchen im eigentlichen
Sinne, sondern jeder christlichen oder nichtchristlichen Religionsgesellschaft
das Recht eingeräumt werden müßte, Schulen nach Belieben zu er-
richten — eine Folgerung, die schon wegen ihres Widerspruchs mit
dem die preußische Gesetzgebung über das Privatunterrichtswesen be-
herrschende Konzessionsprinzip (s. u. bei Art. 22 S. 393 ff.) absurd genug
erscheint, um die Unrichtigkeit der Prämisse darzutun.
Zu den kirchlichen Unterrichtsanstalten im Sinne des Art. 15 ge-
hören namentlich die Priesterseminare und Konvikte der katholischen
Kirche. Sie unterliegen der Staatsaufsicht nach Maßgabe der Gesetze
vom 11. Mai 1873 (GS 191) und 21. Mai 1886 (GS 147), Art. 1—5.
Andere als kirchliche Unterrichtsanstalten in dem hier erörterten
Sinne, also Schulen zum Zwecke des Unterrichts in weltlichen Lehr-
gegenständen, können die Religionsgesellschaften nur unter denselben Vor-
aussetzungen errichten wie Privatpersonen, d. h. mit Staatsgenehmigung
(s. unten bei Art. 22 S. 396). Besondere Beschränkungen gelten
für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der katholischen Orden und
Kongregationen. Nachdem diese geistlichen Gesellschaften durch das
Gesetz vom 31. Mai 1875 (GS 217) von dem Gebiete des preußischen
Staates ausgeschlossen und ihre Niederlassungen aufgelöst worden waren,
ist später — Gesetz vom 29. April 1887 (GS 127) — eine teilweise
Wiederzulassung erfolgt, jedoch, was die mit dem Unterricht sich be-
fassenden Gesellschaften betrifft, nur zugunsten derjenigen, „welche sich
dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend in höheren
Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen“ (Gesetz
vom 29. April 1887 Art. 5 § 1 zu c). Danach ist also die Errichtung
und der Betrieb von Elementarschulen für beide Geschlechter und von
höheren Knabenschulen durch Orden und Kongregationen gesetzlich ver-
boten. —
II. Der Satz „und bleibt“ garantiert nicht nur die „Rechte, welche
die Kirche hat oder erwirbt“ (vorstehend zu 1), sondern noch mehr
und etwas anderes. Er gewährleistet die Fortdauer der staat-
lichen Kirchendotationen nicht nur, soweit diese Staatsleistungen
Gegenstand subiektiver Rechte sind, sondern auch, soweit sie lediglich auf
Verpflichtungen des Staates (einseitige Staatsverpflichtung oder Ver-
pflichtung Dritten gegenüber) beruhen, denen auf der Empfängerseite
ein subjektiver Rechtsanspruch nicht korrespondiert. In diesem Sinne
ist der Satz der „Erläuterungen“ — oben S. 332 — zu verstehen,
welcher die Fortzahlung der Dotationen als Forderung der Gerechtig-
keit bezeichnet. Die Fortzahlung wird garantiert, „weil jene Leistungen