Artikel 16. Entstehungsgeschichte und Aufhebung. 341
dert“ und statt „Anordnungen“ in Satz 2: „Erlasse“. Der KommEntw
der Nat Ver setzte für „bleibt“ (was auf die Absicht bloßer Aufrecht-
erhaltung des bestehenden Rechtszustandes hinzudeuten schien) „ist“ und
für „Bekanntmachung“: „Der Erlaß und die Bekanntmachung". Die
oktr B (Art. 13) übernahm für den ersten Satz die Formulierung des
Komm Entw und gab dem zweiten die Fassung: „Die Bekanntmachung
ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen
alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen“. — Die amtlichen „Erläute-
rungen“ (oben 283) bemerken zu dem Artikel, diese Bestimmung bedürfe
keiner Rechtfertigung, da sie aus dem im vorigen Artikel — jetzt also
Art. 15 — enthaltenen allgemeinen Grundsatze von selbst hervorgehe.
„Auch entspricht sie nur dem, was für die katholische Kirche bereits
durch die im Min Reskr vom 1. Januar 1841 erwähnte KO bestimmt
ist. Bedenklich dagegen könnte die Bestimmung am Schlusse des Artikels
erscheinen, welche — nach dem Vorbilde der belgischen Verfassung,
Art. 16, — die präventive Polizeimaßregel, das sogenannte Plazet,
aufhebt. Bei näherer Betrachtung ergibt sich jedoch, daß das Recht
der Plazetierung von jeher nur der Anlaß zu unerwünschten Streitig
keiten gewesen ist, ohne den beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Um so
mehr hat dasselbe jetzt ohne Gefahr für den Staat ausgegeben und
durch den am Schlusse des Artikels ausgesprochenen Vorbehalt ersetzt
werden könmen.“
Bei der Revision änderte der Zussch der I. K. in Satz 2 das
„ihrer“ in „kirchlicher", um schärfer zum Ausdruck zu bringen, daß
hier nur über Anordnungen religiöser Natur Bestimmung getroffen
werde (I. K. 1018). Dem schloß sich die I. K. und — über die Bedenken
ihrer Kommission, welche in dem Worte „kirchlich“ eine zu exklusive
Beziehung auf die christlichen Religionsgesellschaften erblickte (II. K. 1082),
hinweggehend — auch die II. K. an.
Das Gesetz vom 5. April 1873 (oben S. 282) ließ den Art. 16
unberührt, das Gesetz vom 18. Juni 1875 hob ihn mit Art. 15 und
18 zusammen auf. Über die Aufhebung und ihre Motive f. oben
S. 289ff., 293.
2. Auslegung. — I. Der Verkehr der Religionsgesellschaften
mit ihren Oberen. — Der erste Satz des Artikels hebt alle staatsauf-
sichtliche Beschränkungen auf, welche durch Vorschriften des älteren Rechts
dem „Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen“ auferlegt
worden waren. Es bedeutet dies, worauf die „Erläuterungen“ zutreffend
hinweisen, lediglich eine Verallgemeinerung der befreienden Bestimmungen,
welche schon vor der Verfassung zugunsten der katholischen Kirche durch das