Artikel 16. Aufhebung des Plazet. 343
von 1802, Art. 1, 3; 2. Beilage zur bayerischen Vu. von 1818, 5 58)
an der Einrichtung des Plazet in vollem Umfange festgehalten, der-
gestalt, daß alle kirchlichen Anordnungen und Erlasse ohne Unterschied
ihres Inhaltes, nicht ausgenommen die, welche sich auf rein geistliche,
insbesondere dogmatische Fragen bezogen, vor ihrer Publikation der
staatlichen Prüfung und Genehmigung unterbreitet werden mußten.
Diese Vorschriften wurden durch das Rundschreiben vom 1. Januar
1841 königlicher Anordnung zufolge aufgehoben, soweit sie sich auf
„solche Schreiben des päpstlichen Stuhles, welche ausschließlich die
Lehre betreffen“, bezogen; aufrechterhalten jedoch für solche kirchlichen
Normen, „welche zugleich den Staat und die bürgerlichen Verhältnisse,
wenn auch nur mittelbar, berühren". Damit war ein Rechtszustand
geschaffen, ähnlich dem, welcher im Königreich Hannover auf Grund des
Landesverfassungsgesetzes von 1840, 5 69 galt und in Sachsen, Württem-
berg und Baden (Nachweise bei Kahl, Lehrsystem 378) noch heute gilt.
Art. 16 Satz 2 hat dann das Plazet vollständig beseitigt. Das
heißt: er beseitigte alle aus der Staatskirchenhoheit her-
geleiteten spezifischen präventiven Beschränkungen der kirch-
lichen Rechtssetzungstätigkeit (Autonomie i. e. S.), ohne Unter-
schied des Inhalts und der Quelle der betreffenden autonomischen
Normen, ohne Unterschied auch zwischen solchen Beschränkungen, welche
sich auf die Publikation, und solchen, die sich auf den Erlaß der
Normen beziehen. Fortgefallen sind also nicht nur diejenigen Be-
stimmungen des älteren Rechts, welche, wie ALR II 11 #118, für
die Publikation, sondern auch solche, die wie ## 117 daselbst für
den Erlaß kirchlicher „Verordnungen" die vorgängige Staatsgenehmigung
forderten, — denn es wäre sinnlos, dem Staate zu verbieten, die
Bekanntmachung einer Norm zu untersagen, ihm aber gleichzeitig zu
erlauben, das Zustandekommen derselben zu hindern. Die von dem
KommEntw der Nat ers eingeschalteten Worte „der Erlaß und“" be-
sagten, daher etwas Selbstverständliches, weshalb sie schon in der oktru
weggelassen sind (s. oben 341).
Die derogatorische Wirkung des Art. 16 erstreckte sich auf die
staatsaufsichtlichen Beschränkungen des Erlasses bzw. Inkrafttretens
solcher „kirchlicher Anordnungen“, welche einer „Bekanntmachung“ fähig
und bedürftig sind, also abstrakt gefaßter, mit Allgemeinverbindlichkeit
an die Organe und Mitglieder der betreffenden Kirche sich richtender
Normen. Weitergehend hat Art. 16 nicht gewirkt. Insbesondere
läßt er die Staatsaufsicht über die kirchliche Berwaltung und Recht-
sprechung unberührt. Hierauf bezügliche Vorschriften des älteren