344 Artikel 16. Wirkung der Aufhebung des Artikels.
Rechts (z. B. solche, welche zur Gültigkeit gewisser kirchlicher Rechts-
geschäfte und anderer Verwallungsakte staatliche Erlaubnis fordern) hat
er nicht aufgehoben; die Frage ihrer Fortgeltung beantwortet sich im
allgemeinen nach Art. 15 (s. oben S. 314ff., 328 ff.), soweit es sich um
das kirchliche ÄAmterbesetzungsrecht handelt, nach Art. 18.
Über die durch Art. 16 beseitigten Bestimmungen des Rechts
der neuen Provinzen vgl. vs 2 381 N. 4 zu b. —
Selbstverständlich ist, daß durch den Fortfall sormeller Beschrän-
kungen wie der Kontrolle des Verkehrs mit den „Obern“ und des
Plazet der materielle Inhalt und Umfang der kirchlichen Autonomie
keine Erweiterung erfahren hat. Uber diesen Inhalt und Umfang ist
im Art. 16 nichts bestimmt. —
III. Die Wirkung der Aufhebung des Art. 16. — Die Auf-
hebung des Art. 16 ist analog zu beurteilen wie die des Art. 15 (s. oben
S. 314, 329, 338). Sie bewirkte hier wie dort nicht, daß die durch die
beiden Verfassungsartikel beseitigten Normen und Einrichtungen des älteren
Rechts wieder auflebten (M, unrichtig, Bornhak, Preuß. St R 3 630),
sondern daß die gesetzgebende Gewalt die Freiheit erhielt, diese Normen und
Einrichtungen wiederum, oder ihnen ähnliche neu einzuführen. Eine ein-
fache Wiedereinführung der alten Institutionen ist nicht erfolgt, so daß auch
jetzt noch der „Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen“ ebenso
„ungehindert“ ist wie bei Inkrafttreten der Berfassung und das Plazet
in seiner historischen Gestalt abgeschafft ist und geblieben ist (ganz
unrichtig Bornhak a. a. O. 3 654). Was die Neubildungen ein-
schlägigen Inhalts betrifft, so gehören nicht hierher die Fälle, in denen
durch die neuere kirchenpolitische Gesetzgebung die Gültigkeit kirchlicher
Verwaltungsakte (z. B. Erwerb von Grundstücken, Aufnahme von
Anleihen, Einrichtung neuer Kirchengebäude) von der Genehmigung
des Staates abhängig gemacht ist (vgl. z. B. G. über die evangel.
Kirchenverfassung vom 3. Juni 1876, Art. 24, G. über die Vermögens-
verwaltung der kathol. Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875, # 50,
G. über die Ausfsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung
in den kathol. Diözesen vom 7. Juni 1876, #& 2). denn auf diesen
Zweig der Staatsaussicht über die Kirche bezog sich, wie oben (S. 343,
344) erwähnt, Art. 16 nicht. Es kann sich nur um die Frage handeln,
inwieweit die normensetzende Tätigkeit der Kirchen, ihre Autonomie
i. e. S., nach Aufhebung des Artikels wiederum unter eine dem
Plazet alten Stils ähnliche, präventiv wirksame Staatskontrolle gestellt
worden ist. Dies ist bisher nur den evangelischen Landeskirchen, und
zwar sowohl ihrer Gesetzgebung i. e. S. wie der Satzungsgewalt ihrer