Artikel 17. Entstehungsgeschichte. 347
rechtfertigen lassen, wenn ihr der Staat wegen der im Präsentations-
rechte liegenden Beschränkung des kollationsberechtigten Organs mit
einem Verbot entgegentrete, „eben weil es sich hier um eine innere,
der Einwirkung des Staates entzogene Frage handelt“"“. Dagegen
müsse zugegeben werden, „daß das Patronat, wie es geschichtlich ent-
wickelt ist, in vielen Fällen wirklich Ubelstände in seinem Gefolge ge-
habt hat und, besonders in der evangelischen Kirche, als ein lästiges
Institut nicht nur von vielen Gemeinden, sondern auch von Patronen
betrachtet wird Hiernach wird das Patronat allerdings einer
Anderung unterliegen müssen. Da jedoch hier sehr verschiedenartige,
zum Teil schwierige Beziehungen obwalten, ist es für angemessen er-
achtet worden, in der Vl nur im allgemeinen auf ein besonderes
Gesetz hinzudeuten, welches den zunächst sich versammelnden Kammern
vorgelegt werden wird."
Bei der Revision wurde der Artikel noch weiter abgeschwächt. Der
Ber des Zaussch der I. K. (I. K. 1019) stellt zunächst fest, daß die
Staatsregierung darüber, ob das Patronat aufgehoben werden solle,
noch nicht im Klaren sei. Die Aufhebung müsse besonders deshalb
wohl erwogen werden, weil das Patronat in der Regel mit Pflichten
für den Kirchen- und Pfarrbau verbunden sei, welche zum Fortbestehen
des Kultus erfüllt werden müßten und von den kirchlichen oder poli-
tischen Gemeinden nicht gern übernommen werden würden, teilweise
auch nicht einmal übernommen werden könnten. Obwohl nun hier-
gegen andererseits angeführt worden sei, daß das Patronat doch meisten-
teils ein mit erheblichen Pflichten und Lasten verbundenes Annexum
der Guts- und Gerichtsherrschaft und daher nach Aufhebung dieser
fortzubestehen nicht berechtigt sei, so seien doch die Bedenken über die
Notwendigkeit der Aufhebung des Patronats bei der Mehrheit des
ZüAussch vorherrschend geblieben und könne, „um die Frage der Auf-
hebung des Patronats noch offen zu halten", nur folgende Fassung
empfohlen werden: „Über das Kirchenpatronat und die Bedingungen,
unter welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes
Gesetz ergehen.“ Dieser Antrag fand, nachdem der Kultusminister ihn
als eine Verbesserung „dankbar“ anerkannt hatte (I. K. 1021), den
Beifall der I. und auch der II. K., während die Kommission der letzteren
dagegen und für Beibehaltung der Formulierung der oktrV („aufzu-
heben ist“) eingetreten war (I. K. 1022; II. K. 1083, 1179).
2. Auslegung. — Angesichts dieser Entstehungsgeschichte darf in
dem Art. 17 ein unbedingtes, ja auch nur ein bedingtes Gebot der
Aufhebung des Patronats nicht erblickt werden.]