Artikel 18. Entstehungsgeschichte. 351
Kirchengewalt hervorgehenden Befugnisse in betreff der Besetzung der
Kirchenämter so lange fortdauern, bis die künftige Kirchenverfassung fest-
gestellt sein wird.
Bei der Revision des Artikels wurde es im Interesse der gesetz-
geberischen Klarheit für erforderlich erachtet, nicht nur das, was die
„Erläuterungen“ als selbstredend“ bezeichnen — nämlich die Aufrecht-
erhaltung des staatlichen Vorschlagsrechts, soweit es auf dem Rechts-
titel des Patronats beruht — ausdrücklch im Texte hervorzuheben,
sondern auch noch anderweite, den Staat zur Besetzung kirchlicher
Stellen oder zur Mitwirkung bei solchen Besetzungen berechtigende
besondere Titel vor einer Auslegung zu schützen, wonach der Artikel
jeden staatlichen Einfluß auf die Besetzung geistlicher Amter schlecht-
weg beseitige. Mit dem Uberhandnehmen einer derartigen Auslegung
aber mußte man rechnen, nachdem — wie der Ber des Zaussch (I. K.
1022) unter Zustimmung des Kultusministers (das. 1024; ebenso II. K.
1179) ausführt — seitens einiger katholischer Kirchenbehörden auf
Grund dieses Artikels nicht nur das Besetzungsrecht in Anspruch ge-
nommen worden ist, was dem Fiskus in manchen Gegenden als Landes-
herrn (jure territoriali) bisher zugestanden hat und weder auf dem
Patronat noch auf besonderen Rechtstiteln beruht, sondern jene sich
auch veranlaßt gesehen haben, dem Militär und manchen Straf= und
sonstigen (Staats-) Anstalten ohne Teilnahme der königlichen Behörden
Geistliche zuzuweisen und die Erteilung der Fakultäten für andere vom
Staate Berufenen zu verweigern.“ Der Artikel wolle „nur das aus
dem Staatshoheitsrecht hergeleitete Vorschlags- usw. Recht bei Be-
setzung kirchlicher Stellen“ aufheben, die Rechte des Staates jedoch,
welche sich auf das ihm zustehende Patronat, auf andere besondere
Rechtstitel und auf die besonderen Verhältnisse der geistlichen Stellen
beim Militär und bei den öffentlichen Anstalten stützen, aufrechterhalten.
Die mit Bezug hierauf von dem ZAussch vorgeschlagene amendierte
Fassung des Artikels fand den Beifall beider Kammern sowie der
Staatsregierung und ist als Art. 18 Gesetz geworden. Die verfassung-
gebenden Faktoren adoptierten hiermit auch die zuerst von dem Zaussch
(ogl. I. K. 990, dazu die Ausführung des Berichterstatters Grafen Itzen-
plitz I. K. 1024) vertretene und von der Staatsregierung (vgl. die
Außerung des Kultusministers v. Ladenberg I. K. 1024) geteilte Ansicht, daß
zu den „besonderen Rechtstiteln“ im Sinne des Artikels insbesondere die
Bulle De salute animarum vom 23. August (16. Juli) 1821 (GS 114)
gehöre, daß die dort bzw. in dem zugehörigen Breve Quod de fidelium
dem Staate vorbehaltenen und zugesicherten Einflußrechte bei der Be-