356 Artikel 18. Anstellung der Militär- und Anstaltsgeistlichen.
c. für die Provinz Hannover: die Bulle Impensa Romanorum
Pontifücum (ohne Interpretativbreve; s. Hinschius a. a. O. 682 ff., 696,
Stutz a. a. O. 50, 166 f.).
Die Aufrechterhaltung aller dieser „besonderen Rechtstitel“ (die Be-
zeichnung ist insofern nicht korrekt, als jene Bullen und Breven nicht
Rechtstitel, d. h. Verträge oder Rechtsgeschäfte anderer Art, sondern
Rechtssatzungen, nämlich rechtssetzende Vereinbarungen darstellen) ist
staatsseitig wiederholt anerkannt worden durch das Gesetz über die Vor-
bildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, 5 29 Abf. 1.
Ein Rechtssatz ist, wie soeben angedeutet, kein Rechtstitel, auch
dann nicht, wenn seine Geltung örtlich unbeschränkt ist. Lokale Ge-
wohnheitsrechtssätze — Observanzen — fallen mithin nicht unter den
Begriff des besonderen Rechtstitels und § 1014 II 11 A#, wonach da,
„wo es hergebracht ist, daß dem Landesherrn mehrere Subjekte zur
Ernennung vorgeschlagen werden“, der Landesherr diese Nominations-
rechte behält, — ist durch Art. 18 nicht aufrechterhalten, sondern auf-
gehoben (s. oben S. 353).
3. Unberührt bleiben endlich die Rechte des Staates bezüglich der
Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen
Anstalten. Auch dieser Vorbehalt ist, wie der zugunsten der „besonderen
Rechtstitel“, durch das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der
Geistlichen vom 11. Mai 1873, §5 29 Abs. 2, wiederholt worden. Er
ist im Grunde selbstverständlich. Denn aus der ihnen zugestandenen Selb-
ständigkeit in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten,
Art. 15, können die Religionsgesellschaften mur das Recht herleiten, ihre
Amter und Stellen zu besetzen, nicht aber Amter und Stellen des
Staates, um welche es sich doch hier handelt. Natürlich sind die
Religionsgesellschaften mangels dahingehender gesetzlicher Vorschriften
nicht verpflichtet, dem Staate für seine Militär- und Anstaltsseelsorge
ihre Geistlichen zur Verfügung zu stellen, und noch weniger, geistliche
Amtshandlungen als solche anzuerkennen, welche von Personen vor-
genommen worden sind, denen nach ihrem Recht die Eigenschaft eines
Priesters bzw. Geistlichen fehlt. In diesem Sinne ist die Außerung des
Berichterstatters des ZAussch der I. K. (oben S. 351) zu verstehen, wonach
die „Erteilung der Fakultäten“ (d. h. der spirituellen Befähigung bzw.
kirchenrechtlichen Legitimation zur Ausübung geistlicher Funktionen) auch bei
der staatlichen Militär- und Anstaltsseelsorge demjenigen verbleibe, dem sie
nach dem Kirchenrecht zukommt, — also jedenfalls kirchlichen Organen.
Über die Besetzung der hier in Rede stehenden Stellen vgl. vK 2
384 Anm. 1.