18 Das Gesetz über die Provinzialstände.
Anzahl neuer Mitglieder, betraut (KO vom 30. Oktober 1821). Sie
war angewiesen, „sich möglichst an das historisch Bestehende (d. h. an
die in manchen Provinzen noch vorhandenen Reste altständischer Ein-
richtungen) zu halten“ und behufs Feststellung der lokalen Verhält-
nisse und Wünsche notable Persönlichkeiten aus den einzelnen Landes-
teilen (aber nur über die Zusammensetzung, nicht über die Zuständig-
keit der zu schaffenden bzw. wiederherzustellenden Stände) zu ver-
nehmen. Diese Vernehmungen fanden während des Jahres 1822 und
zu Anfang 1823 statt; von den Befragten gehörten wiederum (wie
bei der Enquête von 1817, oben 12) die überwiegende Mehrheit dem
grundbesitzenden Adel an. Der demnächst von der Kommission ver-
faßte Entwurf erhielt die königliche Sanktion als „Allgemeines Ge-
setz wegen Anordnung der Provinzialstände“ vom 5. Juni 1823
(GS 129). Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, „Provinzial-
stände im Geiste der älteren deutschen Verfassung eintreten
zu lassen, wie solche die Eigentümlichkeit des Staates und das wahre
Bedürfnis der Zeit erfordern". Das Grundeigentum soll „Bedingung
der Standschaft“, in den Ständeversammlungen also nur der Grund-
besitz vertreten sein. Das Gesetz erklärt weiterhin die Provinzial-
stände für „das gesetzmäßige Organ der verschiedenen Stände Unserer
getreuen Untertanen in jeder Provinz“ und bestimmt sodann ihren
Wirkungskreis: „Wir werden 1. die Gesetzesentwürfe, welche allein die
Provinz angehen, zur Beratung an sie gelangen, ihnen auch, 2. solange
keine allgemeine ständische Versammlungen stattfinden, die Entwürfe
solcher allgemeine Gesetze, welche Veränderungen in Personen= und
Eigentumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, soweit
sie die Provinz betreffen, zur Beratung vorlegen lassen; 3. Bitten
und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl und Interesse der
ganzen Provinz oder eines Teils derselben Beziehung haben, von
den Provinzialständen annehmen, solche prüfen und sie darauf be-
scheiden, und 4. die Kommunal-Angelegenheiten der Provinz ihren
Beschlüssen, unter Vorbehalt Unserer Genehmigung und Aussicht,
überlassen.“ Zum Schluß wird jener Sat der KO vom 11. Juni 1821,
welcher die Zusammenberufung allgemeiner Landstände der „landes-
väterlichen Fürsorge“ des Königs vorbehält (oben 17), wiederholt. Im
Anschluß an dieses allgemeine Gesetz regelten besondere Gesetze für
jede einzelne der damaligen acht Provinzen die territoriale Abgrenzung
des provinzialständischen Verbandes sowie die Zusammensetzung der
Ständeversammlung (Gesetze für Brandenburg, Preußen, Pommern,
diese drei vom 1. Juli 1823, GS 130, 138, 146; für die übrigen