366 Artikel 20—26. Einfluß der Deutschen Grundrechte auf die oktr B.
öffentlichen Schulwesens in ihrem geschichtlich begründeten und sachlich
berechtigten Vorrang vor dem Privatunterricht, ihrem öffentlichrechtlichen
Ansehen nicht herabdrücken, um an ihre Stelle dem Namen nach die
Gewerbefreiheit der Privatlehrer, der Sache nach die Herrschaft der
Kirche über die Schule zu setzen.
Der § 13 der Reg Vorl hat denn auch nur die Bedeutung eines
schnell überwundenen Standpunktes. Der Gedanke, die belgischen An-
schauungen über Schule und Unterricht in complexu zu rezipieren, ist
alsbald aufgegeben worden. Daß dies geschah, ist das Verdienst der
preußischen Regierung und des Frankfurter Parlaments.
Schon im Sommer 1848 gelangte man im preußischen Unterrichts-
ministerium zur Klarheit darüber, daß es, wenn man die Rechtsgrund-
lagen des Unterrichtswesens überhaupt in der Verfassung festlegen
wolle, nicht darauf ankommen könne, bloß die Freiheit des Privat-
unterrichts zu proklamieren, daß die Aufgabe vielmehr darin bestehe, unter
Bewahrung der Dignität des öffentlichen Unterrichtswesens, unter Voran-
stellung desselben vor dem Privatunterricht ersteres in seinen Grundzügen
zu regeln, damit seinen Bestand zu sichern und seine Fortentwicklung
zu gewährleisten. Bereits im August 1848 sind im Unterrichtsministerium
(wie die Einsicht der Akten desselben ergeben hat) auf Anregung des
damaligen Ministerialdirektors, nachherigen Ministers v. Ladenberg die
ersten Entwürfe zu neuen Verfassungsbestimmungen über Schule und
Unterricht aufgestellt worden; sie wurden bald darauf vom Staats-
ministerium gutgeheißen und später alsdann, nach nochmaliger, das
Wesentliche aber nicht ändernder Umarbeitung, in die oktr V (Art. 17—22,
entsprechend den Art. 20—25 der revV) ausgenommen. Die ziemlich
ausführlich gehaltene Begründung dieser Bestimmungen bildet die zweite
Hälfte der oben (vgl. S. 265, 283 und anderwärts) vielfach in Bezug
genommenen, im Dezember 1848 veröffentlichten amtlichen Denkschrift
„Erläuterungen, die Bestimmungen der Vll vom 5. Dezember 1848 über
Religion, Religionsgesellschaften und Unterrichtswesen betreffend“.
In dieser ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit hat die Staatsregierung
sich im Sommer und Herbst 1848 viel weniger von der Berliner als
von der Frankfurter Nationalversammlung leiten lassen. Die Beschlüsse
der ersteren gedachte man nicht so sehr zu befolgen, als man sie (freilich
vergeblich) zu beeinflussen versuchte, — die der letzteren dagegen wurden
schon in ihrer Entwurfsgestalt, d. h. in der Formulierung, die ihnen
der, Verfassungsausschuß des Frankfurter Parlaments gegeben hatte, sorg-
fältig erörtert und berücksichtigt, so daß die Art. 17ff. der oktr V fast
durchweg auf den einschlägigen Bestimmungen der „Grundrechte des