372 Artikel 20. Umfang der Suspension des Artilels.
richt“ sind (der Gelehrte als Forscher und wissenschaftlicher Schrift-
steller) und umgekehrt Unterrichtstätigkeiten, die keine „Wissenschaft"
i. e. S., sondern etwas anderes (Kunst, Technik, Handfertigkeiten,
Sport) zum Gegenstand haben. Art. 20 teilt also das Schicksal der
Art. 21—25 und ist zunächst nicht in aktuelle Geltung getreten, so-
weit die „Wissenschaft und ihre Lehre“ betätigt werden durch das
Mittel des „Schul-= und Unterrichtswesens“ im Sinne des Art. 26,
also innerhalb der Schulen aller Arten und Grade: Privat= und
öffentliche Lehranstalten, niedere, Mittel- und Hochschulen. Von Be-
deutung ist insbesondere, daß, da es für das Hochschulwesen an
einer „anderweiten gesetzlichen Regelung“ (Art. 26 Satz 2) fehlt — ein
Gesetz über die Universitäten ist nicht erlassen —, Art. 20 gerade auf
dieses sein wichtigstes Anwendungsgebiet: die wissenschaftliche Tätigkeit
an und in den Universitäten, einschließlich der ihnen angegliederten
Lehr- und Forschungsinstitute, derzeit noch keine unmittelbare rechtliche
Wirkung äußern kann.
Es sind zu unterscheiden: solche Tätigkeiten und Verhältnisse, für
welche Art. 20 jetzt schon gilt (unten Nr. 3), solche, auf die er an sich
anwendbar ist, die aber seiner Herrschaft durch die oben erwähnte Sus-
pensionsklausel zurzeit entzogen sind (4), und solche, auf die er über-
haupt keine Anwendung findet, wiewohl diese Anwendbarkeit bisweilen
behauptet wird (5).
3. Art. 20 als vollgültige Norm. — „Vollgültig“ soll heißen:
aktuell anwendbar und anwendungspflichtig, im Gegensatze zu „sus-
pendiert"“. Vollgültig in diesem Sinne ist der Artikel nach dem oben
Bemerkten, soweit die „Wissenschaft und ihre Lehre“ außer Zusammen-
hang steht mit dem „Schul= und Unterrichtswesen“. Insoweit also
steht die Wissenschaft und ihre Lehre heute schon unter dem Schutze und
unter der Herrschaft des Art. 20. Der Forscher als Privatgelehrter, der
wissenschaftliche Schriftsteller, überhaupt jeder, der die Wissenschaft nicht
kraft Lehramts pflegt und verbreitet, kann sich im Streitfalle heute schon
auf den Artikel berufen. Daß die Freiheit des Individuums auch auf
diesem Teilgebiete keine unbeschränkte, keine souveräne ist, noch sein
kann, ist selbstverständlich und entspricht auch, wie die Entstehungs-
geschichte (vgl. insbesondere die „Erläuterungen“, oben S. 369, die Er-
klärung des Ministers in der I. K., S. 369, den Bericht der RevKtomm,
S. 370) ergibt, dem Willen des Gesetzgebers. Die Schranke wird aber,
auch dies ist im Laufe der Entstehungsgeschichte wiederholt sehr deutlich
zum Ausdruck gekommen, nicht durch die Willkür der Verwaltungsorgane,
sondern durch das Gesetz gebildet. Art. 20 teilt sonach im allgemeinen