382 Artikel 21. Sorge des Staates für das Schulwesen.
frage stets unabhängig von dem etwaigen Vorhandensein privater
Unterrichtsanstalten zu prüfen.
Erscheint als primärer Träger der durch Abs. 1 statuierten Für-
sorgepflicht der Staat, so ist hiermit doch nicht gesagt, daß die Errich-
tung und Unterhaltung der Schulanstalten stets durch den Staat selbst
und auf seine Kosten erfolgen müsse, daß, anders ausgedrückt, die Volks-
schulverwaltung nur reine Staatsverwaltung, nicht auch Selbstverwaltung
sein dürfe. Vielmehr zeigt Art. 25 Abs. 1, daß der Prinzipalträger
der Volksschullast nicht der Staat, sondern die Gemeinde ist, und aus
Art. 24 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich, daß der Gemeinde — als Hauptaufgabe
der dort genannten „äußeren Angelegenheiten“ — die Errichtung und
Unterhaltung der Schulen, die Beschaffung der Lehrmittel usw. zukommt.
Die dem Staate aus Art. 21 Abs. 1 erwachsende Pflicht ist zunächst
als eine gesetzgeberische gedacht: der Staat soll durch seine Gesetz-
gebung (s. Art. 26 und die Ausführungen dazu) unter Beobachtung der
in den Art. 21—25 enthaltenen Grundsätze dafür sorgen, daß überall
ausreichende und durchführbare öffentlichrechtliche Verpflichtungen be-
stehen, deren Gegenstand es ist, eine im Sinne des Abs. 1 „genügende"
Beschaffenheit des Volksschulwesens zu gewährleisten.
Ergänzt wird Art. 21 Abs. 1 durch Art. 25 Abs. 1, wonach der
Staat, welcher im Art. 21 versprochen hat, für das Schulwesen ge-
nügend zu sorgen, verpflichtet ist, die hieraus entstehenden Kosten — die
Schullast — insoweit selbst zu tragen, als die in erster Linie hierzu
verpflichtete Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht „unvermögend“ ist.
Treffend hat auf diesen Zusammenhang der Art. 21 und 25 der Minister
v. Ladenberg, I. K. 1079, mit folgenden Worten hingewiesen: „Für die
Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt
werden. Wenn dieser Satz in der Verfassung steht, so muß er erfüllt
werden, und wer soll ihn erfüllen? Die Gemeinde, wenn und soweit
sie es nicht kann, weil sie in der Unmöglichkeit ist, kann dazu nicht
gezwungen werden. Es muß also ein Subjekt da sein, welches die
Berheißung der Verfassung zu erfüllen hat ... und dieses Subjekt ist
allein und kann allein der Staat sein.“ —
Die durch Abs. 1 vom Staate übernommene Pflicht ist erfüllt;
es wird sich nicht bestreiten lassen, daß in Preußen für die Bildung
der Jugend so gesorgt sei, wie die Vorschrift, von der hier die Rede
ist, es verlangt. Die zur Erhaltung und Fortentwicklung des Volksschul-
wesens nötigen öffentlichrechtlichen Pflichten der Gemeinden — der Haupt-
träger der Volksschullast nach dem Willen der Verfassung, Art. 25 Abs. 1—
sowie des Staates sind neu und einheitlich (mit Geltungskraft für das