394 Art. 22. Die KO vom 10. Jumi 1834 u. die Instr. vom 31. Dez. 1839.
lichen ein gleichheitliches, indem der in jeder der neuen Provinzen be-
stehen gebliebene Rechtszustand mit dem der alten Lande in allen
Punkten von grundsätzlicher Bedeutung übereinstimmt.
In den alten Provinzen waren die auf den Privatunterricht be-
züglichen Normen des A#LR — I11 12 5§ 3—8 —, wonach Unternehmer
von Privatunterrichtsanstalten und einzelnen Privatpersonen, die sich
mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen wollen,
eines Befähigungszeugnisses bzw. der Genehmigung der Schulaufsichts-
behörde bedurften — durch das Gewerbepolizeigesetz vom 7. September
1811 (GS 263), s§ 83—86, im freiheitlichen Sinne abgeändert und
hierbei insbesondere die Privat= und Hauslehrer von dem Erfordernis
des Befähigungsnachweises befreit worden. Die KO betreffend die Auf-
sicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich
mit dem Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigen, vom
10. Juni 1834 (GS 135), stellte jedoch fest, daß diese Erweiterung der
Unterrichtsfreiheit „Mißbräuche und wesentliche Nachteile für das Unter-
richtswesen“ mit sich gebracht habe und setzte, unter Aufhebung der
& 83—86 des Gewerbepolizeigesetzes von 1811 die erwähnten land-
rechtlichen Vorschriften wieder in Kraft, indem sie, den Inhalt dieser
Vorschriften wiederholend mit Geltung für das ganze damalige Staats-
gebiet anordnete, „daß ohne das Zeugnis der örtlichen Aufsichtsbehörde
keine Schul- und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne dasselbe niemand
zur Erteilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen werden
darf.“ „Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unter-
richtserteilung in Beziehung auf Kenntnisse beschränken, sondern sich
auf Sittlichkeit und Lauterkeit der Gesinnungen in religiöser und poli-
tischer Hinsicht erstrecken.“ Alles Nähere, insbesondere die Vorschriften
über das Verfahren behielt die KO vom 10. Juni 1834 einer In-
struktion vor, welche von den Ministern der Unterrichtsangelegenheiten
und der Polizei zu „beraten“ und vom Staatsministerium zu beschließen
sei. Diese Instruktion erging — unter der Firma des Staatsministe-
riums — unter dem 31. Dezember 1839 (Min#l dinn V 1840, 94 f.G
auch bei v. Bremen a. a. O. 726 ff.).
Die KO vom 10. Juni 1834 und die Staatsministerialinstruktion
vom 31. Dezember 1839 sind für die alten Provinzen die Quellen des
geltenden Rechts des Privatunterrichtswesens.
Die Staatsministerialinstruktion vom 31. Dezember 1839 trifft in
getrennten Abschnitten Bestimmungen über Privatschulen (Privat-
erziehungsanstalten), Privatlehrer und Hauslehrer (Erzieher). Gemein-
sam ist allen Bestimmungen das strikt durchgeführte Konzessionsprinzip: