Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

394 Art. 22. Die KO vom 10. Jumi 1834 u. die Instr. vom 31. Dez. 1839. 
lichen ein gleichheitliches, indem der in jeder der neuen Provinzen be- 
stehen gebliebene Rechtszustand mit dem der alten Lande in allen 
Punkten von grundsätzlicher Bedeutung übereinstimmt. 
In den alten Provinzen waren die auf den Privatunterricht be- 
züglichen Normen des A#LR — I11 12 5§ 3—8 —, wonach Unternehmer 
von Privatunterrichtsanstalten und einzelnen Privatpersonen, die sich 
mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen wollen, 
eines Befähigungszeugnisses bzw. der Genehmigung der Schulaufsichts- 
behörde bedurften — durch das Gewerbepolizeigesetz vom 7. September 
1811 (GS 263), s§ 83—86, im freiheitlichen Sinne abgeändert und 
hierbei insbesondere die Privat= und Hauslehrer von dem Erfordernis 
des Befähigungsnachweises befreit worden. Die KO betreffend die Auf- 
sicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich 
mit dem Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigen, vom 
10. Juni 1834 (GS 135), stellte jedoch fest, daß diese Erweiterung der 
Unterrichtsfreiheit „Mißbräuche und wesentliche Nachteile für das Unter- 
richtswesen“ mit sich gebracht habe und setzte, unter Aufhebung der 
& 83—86 des Gewerbepolizeigesetzes von 1811 die erwähnten land- 
rechtlichen Vorschriften wieder in Kraft, indem sie, den Inhalt dieser 
Vorschriften wiederholend mit Geltung für das ganze damalige Staats- 
gebiet anordnete, „daß ohne das Zeugnis der örtlichen Aufsichtsbehörde 
keine Schul- und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne dasselbe niemand 
zur Erteilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen werden 
darf.“ „Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unter- 
richtserteilung in Beziehung auf Kenntnisse beschränken, sondern sich 
auf Sittlichkeit und Lauterkeit der Gesinnungen in religiöser und poli- 
tischer Hinsicht erstrecken.“ Alles Nähere, insbesondere die Vorschriften 
über das Verfahren behielt die KO vom 10. Juni 1834 einer In- 
struktion vor, welche von den Ministern der Unterrichtsangelegenheiten 
und der Polizei zu „beraten“ und vom Staatsministerium zu beschließen 
sei. Diese Instruktion erging — unter der Firma des Staatsministe- 
riums — unter dem 31. Dezember 1839 (Min#l dinn V 1840, 94 f.G 
auch bei v. Bremen a. a. O. 726 ff.). 
Die KO vom 10. Juni 1834 und die Staatsministerialinstruktion 
vom 31. Dezember 1839 sind für die alten Provinzen die Quellen des 
geltenden Rechts des Privatunterrichtswesens. 
Die Staatsministerialinstruktion vom 31. Dezember 1839 trifft in 
getrennten Abschnitten Bestimmungen über Privatschulen (Privat- 
erziehungsanstalten), Privatlehrer und Hauslehrer (Erzieher). Gemein- 
sam ist allen Bestimmungen das strikt durchgeführte Konzessionsprinzip:
	        
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