Art. 22. Beschränkungen d. Unterrichtsfreih. n. d. Vorschr. v. 1834 u. 1839. 395
sowohl die Errichtung und Leitung von Privatschulen wie die Tätigkeit
als Privat= und als Hauslehrer stehen unter Verbotsgesetz mit Erlaubnis-
vorbehalt. Wer eine dieser Tätigkeit ausüben will, bedarf eines von
der zuständigen Behörde zu erteilenden Erlaubnisscheins. Zuständig
ist, wenn die Erlaubnis zur Errichtung von Privatschulen nachgesucht
wird, die Bezirksregierung, Abteilung für Kirchen= und Schulwesen, zur
Erteilung von Erlaubnisscheinen an Privat= und Hauslehrer der Kreis.
schulinspektor (Min Erl vom 4. Februar 1909, Zu V 1909 333). Erteilung,
Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis sind, praktisch betrachtet,
reine Ermessensfragen. Denn die vorschriftsmäßig zu liefernden Nach-
weise über wissenschaftliche und sittliche Befähigung (Hauslehrer usw.
mücssen nach § 20 der Staatsministerialinstruktion auch noch die „Flecken-
losigkeit ihres politischen Wandels“ dartun!) geben, wenn sie ge-
liefert sind, kein Recht auf die Erlaubnis, — abgesehen davon, daß
auch die Entscheidung über die Vorfrage, ob sie geliesert sind, selbst
wieder arbiträrer Natur ist. Privatschulen und Privaterziehungsanstalten
sind nur da zu konzessionieren, „wo sie einem wirklichen Bedürfnisse
entsprechen“ (Instruktion § 1). Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich
(das. §5 5), ebenso der Erlaubnisschein der Privatlehrer, welcher außerdem
immer nur für ein Jahr erteilt und nicht erneuert werden soll insbe-
sondere „wenn in religiöser oder politischer Beziehung Bedenken entstehen“
15, 17). Gegen die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis sind
andere Schutzmittel als die Verwaltungsbeschwerde an die vorgesetzte
Instanz nicht gegeben; insbesondere findet die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren nicht statt. Das gleiche gilt bezüglich der Anfechtung von
Aufsichtsmaßregeln, welche die zuständigen Behörden (zuständig ist die-
jenige Behörde, welche den Erlaubnieschein erteilt hat; vgl. den oben an-
gezogenen Min Erl vom 4. Februar 1909) anordnen, sowie von Ver-
fügungen, wodurch die Bezirksregierung Personen, die nicht im Besitze der
ersorderlichen Erlaubnis sind, die Erteilung von Privatunterricht verbietet.
Die vorstehend in ihren Grundzügen geschilderte Ordnung des
Privatunterrichtswesens bezieht sich, wie aus der Überschrift der KO
vom 10. Juni 1834 („Jugend"), aus §8§ 4, 7 II 12 ALK („Kinder"“) und
aus & 14 der Staateministerialinstruktion von 1839 („Lehrgegenstände,
die zum Kreise der öffentlichen Schulen gehören") hervorgeht, einerseits
nur auf den Jugendunterricht, andererseits auf die Lehrgegenstände der
öffentlichen Schulen (so auch die Praxis, vgl. vR 2 457 N. 2b und
O#G 22 402, nebst Zitaten). Auf den Unterricht, der in andern
Gegenständen (z. B. in körperlichen Ubungen und Fertigkeiten mit Aus-
nahme des Turnens) oder an Erwachsene erteilt wird, ist sie nicht