396 Art. 22. Beschränkungen d. Unterrichtsfreih. u. d. Vorschr. v. 1834 u. 1839.
anwendbar; es fehlt in dieser Hinsicht an gesetzlichen Bestimmungen
und infolgedessen (vgl. oben S. 96, 134 ff.) an einem Verbietungs-
oder sonstigem Eingriffsrecht der Verwaltung. Ebensowenig finden die
KO von 1834 und die Staatsministerialinstruktion von 1839 Anwendung
auf solche Unterweisungen in religiösen Dingen, die sich lediglich als
Betätigung der den Religionsgesellschaften und ihren Mitgliedern zu-
stehenden Glaubens- und Kultusfreiheit darstellen; vgl. hierüber oben
S. 218, 219 und die dort erwähnte Entsch des OVG 22 396 f. —
Die für die Konzessionierung von Ausländern nach der KO von 1834
notwendige besondere Genehmigung des Ministers des Innern wird
(Min Erl vom 17. Juli 1862, mitgeteilt bei v. Bremen a. a. O 725 N. 4)
jetzt nicht mehr gefordert. Die Erlaubnis zur Errichtung von Privat-
unterrichtsanstalten kann, wie sich schon aus der nur durch physische
Personen erfüllbaren Forderung des Nachweises wissenschaftlicher und
sittlicher Befähigung ergibt, nur solchen, nicht juristischen Personen
erteilt werden, auch nicht Gesellschaften und Vereinen als solchen.
Also z. B. nicht an Religionsgesellschaften, ebensowenig an geistliche
Gesellschaften (Orden und Kongregationen), einerlei ob dieselben im
Besitze der Rechtsfähigkeit sind oder nicht. (Vgl. zu vorstehendem
v. Bremen 726 N. 6 und die dort angeführten Erlasse des Kultus-
ministers.) Die Prüfung von Gesuchen, in denen einzelne Mitglieder
katholischer Orden und Kongregationen sich um die Erteilung der Er-
laubnis zur Errichtung von Unterrichtsanstalten bewerben würde außer
der KO von 1834 und der Instruktion von 1839 auch die Vorschriften
der kirchenpolitischen Gesetze vom 31. Mai 1875, 14. Juli 1880, 21. Mai
1886 und 29. April 1887 zu beachten haben. Von Wichtigkeit ist,
daß das Gesetz vom 29. April 1887 diejenigen Orden, welche sich dem
Unterricht und der Erziehung der weiblichen Jugend in höheren
Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen, in Preußen
wieder zugelassen hat, woraus folgt, daß Mitgliedern solcher Orden die
Erlaubnis zur Errichtung von Anstalten der angegebenen (nicht einer
anderen!) Art erteilt werden darf. Die ministerielle Genehmigung
einer Ordensniederlassung (Gesetz vom 14. Juli 1880 Art. 6; vol.
oben 251, 253, 254) schließt die Erlaubnis zum Betriebe einer Privat-
schule in der Niederlassung nicht in sich.
Auf die in den neuen Provinzen geltenden Bestimmungen über
Privatschulen und Privatunterricht kann hier nicht eingegangen werden.
Vgl. über dieselben v. Bremen 723, 724. Sie stimmen mit dem alt-
ländischen Recht, der KO von 1834 und der Instruktion von 1839 in-
haltlich überein.