398 Artikel 22 als Richtschnur der Gesetzgebung.
ja, war nur GewO g 36, wenn nein, weder der § 35 noch die KO von
1834 bzw die ihr entsprechenden Normen des hannöverschen Provinzial-
rechts (der Fall ereignete sich in Hannover) anzuwenden; Befähigungsnach-
weis und Erlaubnisschein durften also von dem Betreffenden in keinem
Falle verlangt werden. Anders die vom O gebilligte Verwaltungs-
praxis (Näheres über letztere in der Schrift von J. Smith, Ein Kampf
um die rechtliche Stellung des Turnunterricht [Hadersleben, Selbstver-
lag, 1909).
3. Art. 22 als Richtschnur der Gesetzgebung. — Der Arrtikel
will, wie Wortlaut und Entstehungsgeschichte lehren (vgl. die oben S. 391
wiedergegebene, den „Erläuterungen“ entnommene Bemerkung über die
St Min Instr von 1839), die Unterrichtsfreiheit dem geltenden Recht
gegenüber erweitern.
Die Erweiterung liegt insbesondere darin, daß zur Begründung
des Rechts auf Erteilung von Privatunterricht bzw. auf Errichtung und
Leitung von Privatschulen der Befähigungsnachweis zwar erforder-
lich, aber auch ausreichend sein soll, während nach dem geltenden
Recht der Befähigungsnachweis gleichfalls erforderlich, aber nicht aus-
reichend ist, indem nicht die Tatsache des gelieferten Nachweises, sondern
die auf Grund dieser Tatsache erteilte „Erlaubnis“ das Recht zum
Unterricht entstehen läßt, der Nachweis mithin nur eine Voraussetzung
bildet, unter der die Erlaubnis erteilt werden darf (nicht muß, vgl.
oben S. 395). Der Unterschied zwischen dem geltenden und dem zu-
künftigen Recht besteht also darin, daß ersteres auf einer Verbindung
von Approbations- und Konzessionsprinzip beruht, während letztere#
nur die Approbation beibehält, die Konzession aber fallen läßt. Das
zukünftige Gesetz über den Privatunterricht wird sich mit dem Nachweiz
der „sittlichen, wissenschaftlichen und technischen Befähigung", unter
näherer Festsetzung der nach diesen drei Richtungen hin zu erhebenden
Anforderungen zu begnügen haben, so zwar, daß es „jedem“, dessen
Befähigung von der „betreffenden Staatsbehörde“" geprüft und bejaht
worden ist, „freisteht“", die private Lehrtätigkeit auszuüben, ohne daß
er noch einer besonderen administrativen Erlaubnis (Konzession, Ge-
nehmigung) bedarf.
Unverträglich mit dem System des Art. 22 ist auch die dem
geltenden Recht eigentümliche diskretionäre Widerruflichkeit der Zu-
lassung zum Privatunterricht loben S. 395). Denn die Zulassung
hat nach dem Artikel nicht die Natur einer Konzession, sondern einer
Approbation, d. h. einer amtlichen Bescheinigung vorhandener Tatsachen
und Fähigkeiten; — eine solche Bescheinigung kann aber ihrem Wesen