Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artilel 23 und das BUG vom 28. Juli 1906. 407 
Beziehungen der Rechtskontrolle der Verwaltungsgerichte unterstellt, 
sowie das Gesetz betreffend die Feststellung von Anforderungen für 
Volksschulen vom 26. Mai 1887, welches, unter Schmälerung der 
bisherigen Machtbefugnisse der Bezirksregierungen, den Verwaltungs- 
beschlußbehörden (Kreisausschuß, Bezirksausschuß, Provinzialrat) eine 
umfangreiche Zuständigkeit eröffnet hat (vgl. Loening, Jahrb öff R 
3 87 f.). 
Das Vl. G vom 28. Juli 1906 enthält keine Bestimmungen über In- 
halt und Ausübung der Schulaufsicht. Es ist, wie sein Name sagt, ein Ge- 
setz über die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen. Außer diesem 
seinen Hauptgegenstand regelt es noch die konfessionellen Verhältnisse und 
die Lehreranstellung; die Verwaltung der Schulen aber nur, soweit 
sie die äußeren Angelegenheiten betrifft (ohne übrigens den Begriff der 
wäußeren Angelegenheiten“ zu definieren, s. unten 461). Es ist ein 
Ausführungsgesetz zu Art. 25 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3, nicht aber 
zu Art. 23 Abs. 1 der Verfassung (vgl. hierzu und zum folgenden 
Komm Ber des Hd Abg zum Entwurf des VuU , 333, 334). In Ansehung 
der Verwaltung der innern Schulangelegenheiten und der Schulaufsicht 
läßt es das „bisherige Recht“ und die danach den Schulaufsichtsbehörden 
zustehenden Machtbefugnisse unberührt (VuG# ## 65 Abs. 1). Unberührt 
läßt es auch, gleich dem Gesetz vom 11. März 1872, die den Gemeinde- 
organen bisher zugestandene bzw. delegierte Teilnahme an der Schul- 
aufsicht: § 43 Abs. 3. Wenn es dort heißt: 
„Die Schuldeputation Kalso das regelmäßige Organ der Ge- 
meinde für die Verwaltung der ihr zustehenden Angelegenheiten 
der Volksschule) „übt zugleich die nach dem Gesetze vom 11. März 
1872 den Gemeinden und deren Organen vorbehaltene Teil- 
nahme an der Schulaufsicht aus. Sie handelt dabei als Organ 
der Schulaufsichtsbehörde (der Bezirksregierung, Abteilung 
für Kirchen= und Schulwesen) und ist verpflichtet, insoweit ihren 
Anordnungen Folge zu leisten“ — 
so ergibt sich hieraus folgendes: das VllG hält an dem Verfassungs- 
grundsatz, daß außer dem Staate niemand aus eigenem Rechte Schul- 
aufsicht ausüben kann, fest; es setzt ferner voraus, daß die „Gemeinden 
und ihre Organe“ in irgend einer Art ex iure delegato bei der Aus- 
übung der Schulaufsicht beteiligt sind (wodurch die Eigenschaft dieser 
Aufsichtsgewalt als Staatsgewalt nicht verändert wird); — es schreibt 
jedoch nicht vor, daß eine solche Beteiligung unbedingt stattfinden 
müsse und wie weit sie zu gehen habe, läßt vielmehr auch in dieser 
Beziehung den bestehenden Zustand unberührt.
	        
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