Das Patent über die ständischen Einrichtungen vom 3. Februar 1847. 23
periodische Vereinigung der letzteren, zeit= und bedürfnisweise, jedoch
nicht periodische Berufung der vereinigten Plenarversammlungen
der Landtage als „Vereinigter Landtag“", dem die Befugnisse der
Reichsstände nach dem Staatsschulde#gesetz vom 17. Januar 1820,
sowie das Recht der Zustimmung zur Erhöhung bestehender und der
Einführung neuer Steuern übertragen werden. Der Vereinigte Land-
tag soll sich nach Art des Zweikammersystems in zwei „Kurien“
gliedern, deren eine durch Vereinigung der dem ersten („Herren-)
Stande angehörigen Mitglieder der Provinziallandtage gebildet wird,
während die zweite die drei anderen Stände umfaßt. — Auch dies-
mal vermochte Friedrich Wilhelm seine Ratgeber von der Zweck-
mäßigkeit seiner Ideen nicht zu überzeugen, wie denn insbesondere
der Minister v. Arnim lebhaft für eine andersartige, mehr repräsen-
tative als ständische Formation des Vereinigten Landtags und ins-
besondere für die Periodizität dieser Versammlung eintrat. Indessen
war der König nicht gewillt, an seinem Vorhaben Wesentliches zu
ändern, andrerseits sreilich auch nicht entschlossen, es sofort zu ver-
wirklichen, so daß die Sache wiederum vertagt wurde. Im Sommer
1845 wurde zu ihrer weiteren Erörterung eine Immediatkommission,
bestehend aus mehreren Ministern und anderen Vertrauensmännern
der Krone, eingesetzt, die denn auch, wenngleich erst nach langwierigen
Beratungen, sich die Ideen ihres königlichen Auftraggebers aneignete.
Nachdem schließlich auch das Staatsministerium, Ende 1846, diese
Ideen, die inzwischen näher formuliert und im einzelnen ausgestaltet
worden waren, gebilligt hatte, erhob sie der König zum Gesetz:
am 3. Februar 1847 erschien (in der GS 33) ein kurzes, von keinem
Minister gegengezeichnetes Königliches „Patent die ständischen Ein-
richtungen betreffend", begleitet von drei weiteren Königlichen Ver-
ordnungen — über die Bildung des Vereinigten Landtages, über
die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Aus-
schusses und dessen Befugnisse, über die Bildung einer ständischen
Deputation für das Staatsschuldenwesen —, welche von dem Thron-
solger und dem gesamten Staatsministerium kontrasigniert waren. Die
von dem Thronfolger, dem Prinzen von Preußen, für notwendig er-
achtete Zustimmung der Agnaten des Königlichen Hauses zu der durch
das Patent und die Verordnungen be#virkten Einschränkung der
königlichen Gewalt ist nicht eingeholt worden (v. Treitschke a. a. O. 34,
273, 609). Die V. vom 22. Mai 1815 ist in diesem Gesetzgebungs-
akt vom 3. Februar 1817 nirgends erwähnt, womit der König
bekunden wollte, daß seine sländischen Versammlungen und Ausschüsse