412 Artikel 23. Die Schule als Staatsanstalt.
darf oder lemmen soll, was gelehrt und erleimt, und wie es gelehrt
und erlernt werden soll.
Diese Unterscheidung zwischen äußeren und inneren Angelegen-
heiten ist deshalb besonders wichtig, weil sie — worauf noch in andem
Zusammenhängen zurückzukommen sein wird (s. unten 457ff.) — der
Trennung der Kompetenz von Staat und Gemeinde auf dem Gebiete
des öffentlichen Unterrichtswesens, vorab des Volksschulwesens, zugrunde
liegt. Das trennende Prinzip geht dahin: die äußeren Angelegen-
heiten der Gemeinde, die inneren dem Staat. Nur die Ver-
waltung der ersteren ist Gemeindeverwaltung, die der letzteren dagegen
auf allen Stufen und in allen Instanzen — mögen auch in der Lokal-
instanz kommunale und kirchliche Organe nebenamtlich mit ihr betraut
sein — eigene und unmittelbare Staatsverwaltung. Damit
erweist sich der wichtigste und wesentlichste Zweig der Unterrichtsver-
waltung als Staatsangelegenheit. Die ausschließliche Zuständigkeit auf
dem Gebiete der inneren Angelegenheiten macht den Staat zum Herrn
der Schule, vor allem der Volksschule. Der Träger der äußeren
Schulverwaltung — nach der Verfassung und dem Vu also die
Gemeinde — baut, wörtlich und bildlich, der Schule das Haus, Herr
im Hause aber ist der Staat.
Dieses unbedingte Überwiegen des Staatswillens in der Ver-
waltung des öffentlichen Unterrichtswesens ist keineswegs eine spezifisch
preußische Eigentümlichkeit. Es besteht auch anderwärts in Deutsch-
land. Lehrreich ist namentlich der Einblick, welchen die Darstellung
v. Seydels, Bayerisches StR 3 643, in die mit den preußischen durch-
aus gleichartigen bayerischen Verhältnisse gewährt. Die Bezeichnung
der Volksschulen als Gemeindeanstalten verwirft Seydel als völlig un-
richtig. „In Wahrheit sind die Volksschulen Staatsanstalten.“
„Die Gemeinden haben im eigenen Wirkungskreise keinerlei gesetzlichen
Einfluß auf die Verwaltung (gemeint ist die „innere") des Volksschul-
wesens ..“ „Der Staat regelt die Schulaufsicht und handhabt sie
durch seine Behörden; er besetzt die Lehrstellen, bestimmt die Sprengel,
ordnet den Unterricht, handhabt die Schulzucht, kurzum, die Volks-
schulen sind nach jeder Richtung hin Verwaltungseinrichtungen des
Staates. Der Staat nimmt auf das nahe Interesse, welches die Ge-
meinden an der Verwaltung des Volksschulwesens haben, insofern
Rücksicht, als er denselben eine Vertretung in seinen örtlichen Schul-
aussichtsbehörden zugesteht, ihnen wohl auch Einfluß auf die Besetzung
der Lehrstellen einräumt . Es ist klar, daß hierdurch die Volks-
unterrichtsverwaltung ebensowenig zu einem Gegenstande der Gemeinde-