418 Artikel 23. Begriff und Inhalt der Schulaufsicht.
Schulen, soweit diese Verwaltung nicht (wie bei den reinen Staats-
unterrichtsanstalten, oben S. 411) dem Staate selbst, sondern nach Art. 24
Abs. 3 Satz 1 den Gemeinden zusteht (vgl. unten bei Art. 24 Abs. 3,
S. 457ff.); 3. die Verwaltung der inneren Angelegenheiten
sämtlicher öffentlichen Schulen. Der Begriff der Aufsicht im
eigentlichen Sinne (oben S. 409, 410) findet Anwendung nur auf die
zu 1. und 2. genannten Tätigkeiten; die Funktion zu 3. ist vom Stand-
punkte ihres Inhabers, des Staates, aus gesehen nicht Kontrolle fremder,
sondern Führung und Leitung seiner eigenen Verwaltung; die Ver-
waltung der inneren Schulangelegenheiten ist „Aufsicht“ nur in dem
uneigentlichen Sinne der „Dienstaufsicht“ („Organaussicht“, vgl. die oben
S. 410 zitierte Schrift von Schoenborn, 35ff.), welche dem höheren
Staatsorgan gegenüber dem niederen zusteht.
Die bezüglich der Volksschulen in der Hand der Bezirksregierungen.
konzentrierte Verwaltung der inneren Angelegenheiten begreift in sich
die Befugnis, sowohl individuelle wie allgemeine Anordnungen (Ver-
fügungen und Verordnungen) zu erlassen, namentlich über folgende
Gegenstände: die Schulpflicht (nach Maßgabe der darüber bestehenden
Gesetze, s. oben Art. 21), den Schulbesuch, den Gang des Unterrichts,
Lehrplan, Lehrmethode, Lehr- und Lernmittel (hier ohne gesetzliche
Bindung; maßgebend für ihre Anordnungen auf diesem Gebiete sind
allgemeine Erlasse des Unterrichtsministers, von denen nur der wichtigste
hier erwähnt sei: Allgemeine Verfügung betr. Einrichtung, Aufgabe und
Ziel der preußischen Volksschule vom 15. Oktober 1872 labgedruckt bei
v. Bremen, Volksschule 664 ff.)).
Die Organisation der staatlichen Schulaufsicht kann hier nicht dar-
gestellt werden. Vgl. darüber v. Bremen, Volksschule 188 ff., Loening
a. a. O. 94, 95 N. 2.
4. Die rechtliche Stellung der öffentlichen Lehrer, insbesondere
der Lehrer an den öffentlichen Bolksschulen. — Der gedankliche
Zusammenhang des zweiten Absatzes des Art. 23 mit dem ersten ist
bereits bei der Beratung im Züussch der I. K. (s. oben S. 402)
richtig gewürdigt worden. Es ist der Zusammenhang der Konsequenz mit
ihrem Vordersatz. „Die Schule werde (nämlich durch Abs. 1) Staats-
anstalt, also ihre Diener Diener des Staates“ (I. K. 1049). „Die Volks-
schullehrer sind . Beamte des Staates weil sie für Staatszwecke an-
gestellt sind, denn die Schule ist Staatsanstalt“ (Abg. Kisker, I. K. 1084).
Wie die Verhandlungen beider Revisionskammern zeigen (s. oben
S. 402, 403), beabsichtigte man mit dem Satze „die öffentlichen Lehrer
haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener“" weniger, die Lehrer for-