Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

426 Artikel 23. Rechtliche Stellung der Vollsschullehrer. 
angehöre, sind verschiedene Kriterien angegeben worden. Er soll des- 
jenigen Gemeinwesens Beamter sein, dessen Kasse ihn besoldet (Loening, 
Verw. 117 N. 2), — dessen Oberhaupt oder sonstiges Organ ihn anstellt 
(so die herrschende Meinung, vel. Laband, RStR 1 443ff., Meyer- 
Anschütz 502; dazu Preuß, Städtisches Amtsrecht 207 ff.), — dessen 
Gewalt er ausübt, „in dessen Kompetenz seine Amtsfunktionen wurzeln“ 
(Preuß a. a. O. 208ff., 257), „dessen Amtsverrichtungen er besorgt" 
(Giese, Der Beamtencharakter der Direktoren und Oberlehrer an den 
nicht vom Staate unterhaltenen höheren Lehranstalten in Preußen 
(2. Aufl. 1911), 103). 
Der erste dieser Lösungsversuche ist unbefriedigend. Abgesehen 
davon, daß er bei unbesoldeten Beamten gänzlich versagt, legt er einem 
rechtlich unwesentlichen Moment, der Quelle des Diensteinkommens, 
ausschlaggebende Bedeutung bei für die Beurteilung der Hauptsache: 
des Dienstverhältnisses. „Der Beamte ist nicht dessen Beamter, der 
ihn bezahlt, sondern dessen, dem er dient" (v. Seydel, Bayerisches St 
2 191 Anm. 40). Nur deshalb, weil die Gemeinde, als Prinzipal- 
trägerin der Schulunterhaltungslast, ihn (mit namhafter Beihilfe des 
Staates, s. unten S. 479, 480) besoldet, ist der Lehrer gewiß nicht Ge- 
meindebeamter, so wenig wie der Offizier des Landheeres, der aus der 
Reichskasse sein Gehalt bezieht, darum Reichsbeamter ist (Laband, St R 
459, v. Seydel, Komm zur RV 351; vgl. auch Giese a. a. O. 94ff.). 
Nach jeder der beiden andern Theorien ist der Lehrer Staats- 
beamter und zwar unmittelbarer. Die Anstellung, also die Begründung 
des Dienstverhältnisses, erfolgt nach der Verfassung und nach aktuellem 
Recht durch den Staat. „Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter 
Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer 
der öffentlichen Volksschulen an“ (Art. 24 Abs. 3 Satz 2). Dem- 
entsprechend überträgt das VuG (s. oben S. 421) die Amnstellung der 
Schulaufsichtsbehörde; der Anstellungsakt aber ist das für die Begrün- 
dung des Dienstverhältnisses Wesentliche, die ihr voraufgehende, die 
„Beteiligung der Gemeinde“ verkörpernde „Wahl“ ist nicht einmal 
integrierender Bestandteil des Anstellungsaktes, sondern eine Vor- 
bedingung seiner Zulässigkeit. Weiter: die Amtsfunktionen des Lehrers 
„wurzeln“, um mit Preuß a. a. O. zu reden, keineswegs, wie dieser 
Schriftsteller meint, in der Gemeinde-, sondern durchaus in der Staats- 
kompetenz. Es fällt hier wiederum ausschlaggebend ins Gewicht, daß 
(was Preuf freilich prinzipiell bestreitet; eine Auseinandersetzung mit ihm 
ist hier nicht möglich) die ganze innere Seite des öffentlichen Unterrichts- 
wesens in Preußen Staatssache ist (s. oben S. 412ff.). Die Verwaltung
	        
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