Artikel 23. Rechtliche Stellung der Bolksschullehrer. 427
der inneren Unterrichtsangelegenheiten ist eigene und unmittelbare
Staatsverwaltung; zu ihr aber gehört nicht nur die Beausfsichtigung,
sondern auch die Erteilung des Unterrichts. Wenn irgend wer, so ist
der Lehrer „Träger des inneren Lebens der Schule“ (v. Bremen
Vl G 116); sein Amt ist mithin nach positivem Recht Staatsorganschaft,
nicht Gemeindeorganschaft: Staats-, nicht Gemeindegewalt übt er aus,
wenn er den Unterricht erteilt, den Schulbesuch kontrolliert, die Schul-
zucht handhabt (übereinstimmend Zorn, Pr VBl 31 539fsf. und Giese
a. a. O. 104 ff., deren Ausführungen sich auf die Lehrer an höheren
Schulen beziehen).
Es ist freilich zuzugeben, daß keine der beiden in Frage stehenden
Theorien ausnahmslos zutrifft. Beide sind Regeln, die Ausnahmen
dulden. Es gibt Beamte, die nicht von dem Oberhaupt oder sonstigen
Organ ihres, sondern eines anderen Gemeinwesens angestellt werden
(mittlere Beamte der Reichspost- und Telegraphenverwaltung: Reichs-
beamte, welche die Landesregierung ernennt; weitere Beispiele bei
Giese a. a. O. 90ff.), — und es gibt, wofür die Konsistorialbeamten
der evangelischen Landeskirchen (oben S. 322ff.), die mit der Hand-
habung der Ortspolizei betrauten Gemeindebeamten (oben S. 327)
und die Offiziere (oben daselbst) sprechende Beispiele liefern, auch solche,
welche die Kompetenz und Gewalt eines anderen Gemeinwesens aus-
üben als desjenigen, in dessen Diensten sie stehen. Immerhin aber be-
gründet sowohl der Charakter des Anstellungsorgans wie die Natur der
von dem Angestellten ausgeübten Kompetenz eine Vermutung für die
Art des Dienstverhältnisses. Die Beweiskraft dieser Vermutung wird.
verstärkt, wenn sie sich, wie hier, nicht nur auf eines der beiden
relevanten Momente, sondern auf beide stützen kann: wenn, wie es
bei den Lehrern der Fall ist, dasselbe Gemeinwesen, der Staat, als
Subjekt des Anstellungsrechts und Träger der Amtskompetenz erscheint.
Die Vermutung wird endlich zur Gewißheit erhoben, wenn man die
nähere Ausgestaltung des „für den Schulverband“ (oben S. 421) be-
gründeten Dienstverhältnisses betrachtet. Dieses Verhältnis ist ganz
und gar unmittelbarer Staatsdienst. Jeder Dorsschullehrer steht, wie
schon bei der Beratung des Art. 23 Abs. 2 richtig erkannt wurde (s.
oben S. 415), „in unmittelbarer Verbindung mit dem Staat“. In
der Tat untersteht er dem Staate unmittelbar, nicht durch das Medium
der Gemeinde. Dienstvorgesetzter des Volksschullehrers ist nicht der
Bürgermeister oder Gemeindevorsteher, auch nicht die Stadtschuldeputation
oder der Schulvorstand (erstere auch dann nicht, wenn und soweit sie
mit der Wahrnehmung schulaufsichtlicher Funktionen betraut ist, vgl. oben