Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Der Vereinigte Landtag von 1847. 25 
die ihn betreffende V. vom 3. Februar 1847 stellt (5 1) seine Be- 
rufung lediglich in Aussicht, „so oft dazu ein Bedürfnis eintritt, 
oder wenn Wir es außerdem wegen besonders wichtiger Landes- 
angelegenheiten für angemessen erachten". Ein „Bedürfnis“ in 
diesem Sinne war aber nur dann gegeben, wenn es sich um eine 
der erwähnten, der Beschlußfassung, nicht bloßer Beratung des Landtags 
unterliegenden Angelegenheiten: Aufnahme von Anleihen, Steuer- 
erhöhungen, Einführung neuer Steuern (vgl. jedoch die Einschränkungen 
in §§ 5, 6, 9, 10 der angef. V.) handelte. Außer den damit be- 
zeichneten Zustimmungsrechten umfaßte die Kompetenz des Vereinig- 
ten Landtags: die durch das Staatsschuldengesetz vom 17. Januar 1820, 
Art. IX und XIII, den künftigen Reichsständen übertragene Mit- 
wirkung bei der Verwaltung des Staatsschuldenwesens (angef. V. J 8; 
wenn der Landtag nicht versammelt war, sollte diese Mitwirkung von 
dem Vereinigten Ausschuß besorgt werden), das Recht der Bitte und 
Beschwerde „in inneren Angelegenheiten des ganzen Staats oder 
mehrerer Provinzen“ (a. a. O. § 13), sowie die Beratung solcher Gesetze, 
welche der König ihm an Stelle der Provinziallandtage oder des 
Vereinigten Ausschusses vorzulegen für gut befand (§ 12). Bei solchen 
Gesetzen, welche — sofern sie überhaupt des ständischen Beirats be- 
durften (oben 10, 24) — in ihrem Geltungsbereich sich über das Gebiet 
einer Provinz hinaus erstreckten, hatte der König die Wahl, die 
einzelnen Provinziallandtage, oder den Vereinigten Ausschuß, oder 
endlich den Vereinigten Landtag anzuhören. 
Am 11. April 1847 trat der Vereinigte Landtag zum ersten 
Male zusammen. In der Thronrede, mit welcher er die Tagung er- 
öffnete, machte der König aus seiner alten Abneigung gegen alles, 
was an Konstitutionalismus gemahnte, kein Hehl. „Es drängt mich", 
so sagte er, „zu der feierlichen Erklärung, daß es keiner Macht der 
Erde je gelingen soll, Mich zu bewegen, das natürliche Verhältnis 
zwischen Fürst und Volk in ein konventionelles, konstitutionelles zu 
wandeln, und daß ich es nun und nimmer zugeben werde, daß sich 
zwischen unsern Herrgott im Himmel und dieses Land ein beschriebenes 
Blatt gleichsam als eine zweite Vorsehung eindränge, um uns mit 
seinen Paragraphen zu regieren und durch sie die alte, heilige Treue 
zu ersetzen .. Sie, meine Herren, sind deutsche Stände im alt- 
hergebrachten Wortsinne, d. h. vor allem und wesentlich Vertreter und 
Wahrer der eigenen Rechte, der Rechte der Stände, deren Vertrauen 
den bei weitem größten Teil dieser Versammlung entsendet. Nächst- 
dem aber haben Sie die Rechte zu üben, welche Ihnen die Krone
	        
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