Der Vereinigte Landtag von 1847. 25
die ihn betreffende V. vom 3. Februar 1847 stellt (5 1) seine Be-
rufung lediglich in Aussicht, „so oft dazu ein Bedürfnis eintritt,
oder wenn Wir es außerdem wegen besonders wichtiger Landes-
angelegenheiten für angemessen erachten". Ein „Bedürfnis“ in
diesem Sinne war aber nur dann gegeben, wenn es sich um eine
der erwähnten, der Beschlußfassung, nicht bloßer Beratung des Landtags
unterliegenden Angelegenheiten: Aufnahme von Anleihen, Steuer-
erhöhungen, Einführung neuer Steuern (vgl. jedoch die Einschränkungen
in §§ 5, 6, 9, 10 der angef. V.) handelte. Außer den damit be-
zeichneten Zustimmungsrechten umfaßte die Kompetenz des Vereinig-
ten Landtags: die durch das Staatsschuldengesetz vom 17. Januar 1820,
Art. IX und XIII, den künftigen Reichsständen übertragene Mit-
wirkung bei der Verwaltung des Staatsschuldenwesens (angef. V. J 8;
wenn der Landtag nicht versammelt war, sollte diese Mitwirkung von
dem Vereinigten Ausschuß besorgt werden), das Recht der Bitte und
Beschwerde „in inneren Angelegenheiten des ganzen Staats oder
mehrerer Provinzen“ (a. a. O. § 13), sowie die Beratung solcher Gesetze,
welche der König ihm an Stelle der Provinziallandtage oder des
Vereinigten Ausschusses vorzulegen für gut befand (§ 12). Bei solchen
Gesetzen, welche — sofern sie überhaupt des ständischen Beirats be-
durften (oben 10, 24) — in ihrem Geltungsbereich sich über das Gebiet
einer Provinz hinaus erstreckten, hatte der König die Wahl, die
einzelnen Provinziallandtage, oder den Vereinigten Ausschuß, oder
endlich den Vereinigten Landtag anzuhören.
Am 11. April 1847 trat der Vereinigte Landtag zum ersten
Male zusammen. In der Thronrede, mit welcher er die Tagung er-
öffnete, machte der König aus seiner alten Abneigung gegen alles,
was an Konstitutionalismus gemahnte, kein Hehl. „Es drängt mich",
so sagte er, „zu der feierlichen Erklärung, daß es keiner Macht der
Erde je gelingen soll, Mich zu bewegen, das natürliche Verhältnis
zwischen Fürst und Volk in ein konventionelles, konstitutionelles zu
wandeln, und daß ich es nun und nimmer zugeben werde, daß sich
zwischen unsern Herrgott im Himmel und dieses Land ein beschriebenes
Blatt gleichsam als eine zweite Vorsehung eindränge, um uns mit
seinen Paragraphen zu regieren und durch sie die alte, heilige Treue
zu ersetzen .. Sie, meine Herren, sind deutsche Stände im alt-
hergebrachten Wortsinne, d. h. vor allem und wesentlich Vertreter und
Wahrer der eigenen Rechte, der Rechte der Stände, deren Vertrauen
den bei weitem größten Teil dieser Versammlung entsendet. Nächst-
dem aber haben Sie die Rechte zu üben, welche Ihnen die Krone