438 Artikel 24. Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse.
größte Interesse an dem Unterricht. Der Unterricht erzieht ihm die
Nation, und die Nation ist diejenige, die den Staat schützen und tragen
muß“ (a. a. O. 1233). Vgl. dazu noch die gleichgerichteten Ausführungen
Stiehls, II. K. 1206ff., 1227ff.
Eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Kammern be-
stand schließlich mur noch hinsichtlich des zweiten Absatzes des Artikels, dem
die II. K., wie erwähnt (oben S. 436, 437) die Fassung gegeben hatte:
„Die Organe der betreffenden Religionsgesellschaften nehmen mit Rücksicht
darauf an der örtlichen Leitung der Volksschule teil.“ Demgegenüber
beharrte die I. K. auf ihrem Beschluß, das kirchliche Leitungsrecht auf
den Religionsunterricht zu beschränken; sie trat dem Antrage ihres
ZAussch bei, welcher der Fassung der II. K. entgegenhielt: „Sie gibt
den Religionsgesellschaften die Leitung des Religionsunterrichts nicht
ganz und gibt ihnen dagegen anscheinend einen Teil an der ganzen
Regelung des Unterrichts, was in das von der Verfassung angenommene
System (nämlich der rein staatlichen Schulaufsicht, Art. 23, vgl. oben
S. 404) nicht paßte“ (I. K. 1959, 1960). Die II. K. gab, auf den
Antrag ihrer Kommission (die in dieser Streitfrage immer auf seiten
der I. K. gestanden hatte), nach und erklärte sich mit dem Abs. 2 in
der Fassung:
„Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die be-
treffenden Religionsgesellschaften“
einverstanden, wodurch die Differenz der beiden Kammern beseitigt war.
2. Die Berücksichtigung der konfessionellen Berhältnisse. — Die
beiden ersten Absätze des Artikels bezeichnen die Grenzen, innerhalb
deren bei der Gestaltung des Volksschulwesens den Interessen der
Kirche verfassungsmäßig Rechnung zu tragen ist. Es sind bei der
Einrichtung der öffentlichen Volksschulen „die konfessionellen Verhältnisse
möglichst zu berücksichtigen“ (Abs. 1) und die Leitung des religiösen
Unterrrichts in der Volksschule soll „den betreffenden Religionsgesell-
schaften“ zustehen (Abs. 2).
Zunächst also die durch Abs. 1 gebotene Berücksichtigung der kon-
fessionellen Verhältnisse. Bei Aufnahme dieses Satzes in den Ver-
fassungstext ist man, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, davon aus-
gegangen, daß der Religionsunterricht als obligatorischer Lehrgegenstand
der Volksschule beizubehalten sei und hat man an zweierlei gedacht:
daran, die Volksschule regelmäßig als Konfessionsschule einzurichten und
daran, der Kirche einen irgendwie gearteten Einfluß nicht sowohl auf
den Religionsunterricht als überhaupt auf die (örtliche) Verwaltung
der inneren Schulangelegenheiten zu verstatten. Von diesen beiden