440 Artikel 24. Konfessionsschule und Simultanschule.
zu sagen, was sie darunter verstanden. Es liegt aber kein Grund zu
der Annahme vor, daß die Worte damals etwas anderes bedeuteten
als das, was sie stets bedeutet haben und noch heute bedeuten. Eine
Konfessionsschule ist eine solche, bei der grundsätzlich nur Lehrer eines
und desselben Bekenntnisses angestellt und Schüler des gleichen Be-
kenntnisses aufgenommen werden, um damit zu gewährleisten, daß die
Schüler nicht nur — wie selbstverständlich — den religiösen, sondern
auch den gesomten sonstigen Unterricht von Lehrem ihrer Konfession
empfangen. Eine Simultanschule ist eine Schule, bei der beides, An-
stellung und Aufnahme, ohne Ansehen des Glaubensbekenntnisses, erfolgt,
so daß eine Trennung der Schulkinder nach Konfessionen nur da eintritt,
wo sie sachlich geboten ist: bei dem seiner Natur nach konfessionellen
Religionsunterricht, während der Unterricht in den übrigen Lehrfächern
allen Schülern gemeinsam erteilt wird durch Lehrer, deren Konfessions-
zugehörigkeit gleichgültig ist. —
Art. 24 Abs. 1 ist jahrzehntelang, bis zum VUG vom 28. Juli 1906,
suspendiert geblieben. Während dieses Zeitraums galt das ältere Recht
fort. Dieses hatte, was zunächst die eine Seite der „Berücksichtigung“,
die Teilnahme kirchlicher Organe an der Leitung und Beaufsichtigung
der Schulen, anlangt, zwingende Vorschriften nicht entwickelt. Wenigstens
sind die §§ 12 ff. II. 12 ALR, wonach die Gerichtsobrigkeit jedes Ortes
bei der „Direktion“ der Schule die Geistlichkeit zuziehen soll, die un-
mittelbare Aufsicht über die Schule von der Obrigkeit und dem Orts-
geistlichen gemeinsam zu handhaben ist usw., in der Staatspraxis von
jeher nicht als gesetzkräftige, sondern nur als Verwaltungsvorschriften
aufgefaßt worden, die durch Verordnungen der Unterrichtsverwaltung
abgeändert werden können (Loening im Jahrb öff R 3 80, 81). Die
Vertretung der Kirche in den örtlichen Schulbehörden (Schuldeputationen
in den Städten, Schulvorständen auf dem Lande) und die Bestellung
der Geistlichen zu Orts- und Kreisschulinspektoren wurden als Fragen
der Behördeneinrichtung bzw. des Amterbesetzungsrechts behandelt und
demgemäß — durchaus im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen
des preußischen Staatsrechts (s. unten bei Art. 45 und 62) — für die
Organisationsgewalt der Krone und der Unterrichtsverwaltung in An-
spruch genommen. In Ausübung dieser Organisationsgewalt war schon
in der Zeit vor der Verfassung den Geistlichen der Hauptkonfessionen
Sitz und Stimme in den städtischen Schuldeputationen eingeräumt,
war der Pfarrer loci zum regelmäßigen Vorsitzenden des ländlichen
Schulvorstandes bestellt worden, — während es nicht auf ausdrücklicher
Vorschrift, sondern auf Brauch und Tradition beruhte, die Amter des