444 Artikel 24. Konfessions- und Simultanschule nach dem Vu .
weiterhin zulassen, „wo sie jetzt besteht“, also die Verbreitung der
Simultanschule über ihre Ursprungsgebiete hinaus schlechthin verbieten,
und endlich der Goßlersche Entwurf nicht nur die Erhaltung der be-
stehenden, sondern auch die Gründung neuer Simutltanschulsysteme an
bisher vom Konfessionalismus beherrschten Schulorten vorsiehg, letzteres,
„soweit besondere Verhältnisse es verlangen“.
Das geltende Recht, VuUG##bschn. IV (I§ 33ff.), lehnt sich, wenn
man es mit jenen Entwürfen vergleicht, am engsten an das Goßlersche
Projekt an. Seine politischparlamentarische Grundlage, der (auf einer
Verständigung der beiden konservativen Parteien und der Nationalliberalen
beruhende) gewöhnlich als „Schulkompromiß“ bezeichnete Beschluß des
HdAbg vom 13. Mai 1904 (Drucks. des Hd Abg Nr. 256) legte „in
Ausführung des Art. 24 der Verfassung, wonach bei der Einrichtung
der öffentlichen Volksschulen die konfessionellen Verhältnisse möglichst
zu berücksichtigen sind“, nachstehende Grundsätze fest:
„à. in der Regel sollen die Schüler einer Schule derselben
Konfession angehören und von Lehrern ihrer Konfession unter-
richtet werden,
b. Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen, insbesondere
aus nationalen Rücksichten oder da, wo dies der historischen Ent-
wicklung entspricht, zulässig. Lehrer, welche zur Erteilung des
Religionsunterrichts für konfessionelle Minoritäten an Schulen
anderer Konfessionen angestellt sind, dürfen voll beschäftigt werden,
. erreicht die Zahl der schulpflichtigen Kinder einer kon-
fessionellen Minderheit eine angemessene Höhe, so hat diese
Minderheit den Anspruch auf Einrichtung einer Schule ihrer
Konfession,
d. es sind zur Verwaltung der Schulangelegenheiten neben
den ordentlichen Gemeindebehörden in den Städten Schuldepu-
tationen und auf dem Lande Schulvorstände einzurichten, bei
denen der Kirche, der Gemeinde und den Lehrern eine an-
gemessene Vertretung zu gewähren ist.“
Diese Grundsätze interpretieren Art. 24 Abs. 1 vollkommen richtig.
Insbesondere zeigen sie die beiden Hauptpunkte der dort vorgeschriebenen
„Berücksichtigung“: die Konfessionsschule als Regel und die Vertretung
der Kirche in den örtlichen Schulbehörden. Ihre Ausgestaltung haben
sie, was den zweiten Punkt anlangt, durch den fünften, was den ersten,
durch den vierten Abschnitt des VU # erhalten. Uber jenen Abschnitt
ist unten S. 460, hier aber zunächst von dem vierten (überschrieben:
„Konfessionelle Verhältnisse“) zu reden.