446 Artikel 24. Konfessions- und Simultanschule nach dem Bu .
beschäftigen“ (Schulkompromiß, oben 444, zu b), d. h. auch mit der
Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist (§ 37 Abs. 3).
Ferner ist die Anstellung der lediglich für den technischen Unterkicht
(Zeichnen, Turnen, Handarbeit, Handfertigkeit, Hauswirtschaft) be-
stimmten Lehrer durchweg unabhängig von dem Glaubensbekenntnis
(& 41). — Über die Voraussetzungen, unter denen die Konfessionalität
einer Schule zu verändern (z. B. eine katholische in eine evangelische
Schule zu verwandeln) ist, vgl. § 35 Abs. 2, 38 Abs. 2; über den An-
spruch konfessioneller Minoritäten auf Errichtung einer besonderen Schule
ihres Bekenntnisses: § 39.
Die Simultanschule definiert das VUG, 8 36 Abs. 1, als „eine
Volksschule, an der nach ihrer besonderen Verfassung bisher
gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte anzu-
stellen waren.“ Wo und soweit dies der Fall war, „behält es dabei
auch in Zukunft sein Bewenden“; die bestehenden Simultanschulen
bleiben also erhalten. Und weiter: „in einem Schulverband (Gemeinde,
Gesamtschulverband), in dem lediglich Schulen der vorbezeichneten Art
bestehen, dürfen neue Volksschulen nur auf derselben Grundlage er-
richtet werden“ (§ 36 Abs. 1). Damit ist das Simultanprinzip an den
Orten, wo es beim Inkrafttreten des Vu##in Geltung stand, vor
Beeinträchtigung, auch vor der Konkurrenz konfessioneller Schulen, ge-
schützt. Doch ist dieser Schutz kein unbedingter, indem der Schulverband
„aus besonderen Gründen“ und mit Genehmigung der Schulaussichts-
behörde „Anderungen“ beschließen kann (5 36 Abs. 1, letzter Satz). An
Orten, wo Konfessions- und Simultanschulen nebeneinander bestehen,
ist das bisherige Verhältnis des einen zu dem andern Schultypus bei
Neugründungen festzuhalten (§ 36 Abs. 2). An Orten, wo bisher keine
Simultanschulen waren, können solche durch Beschluß des Schulverbandes
(dem hier, wie in dem umgekehrten Falle der Neueinführung des
Konfessionssystems, § 36 Abs. 1, letzter Satz, die Initiative zusteht)
mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde „aus besonderen Gründen“
neu errichtet werden (a. a. O. Abs. 4). Was „besondere Gründe“ sind,
sagt das Gesetz nicht, meint aber damit, wie die Entstehungsgeschichte
(vgl. den Komm Ber des HdAbg zum Vu, 1906, Aktenstück 288 S. 281,
284 f.) ergibt, die besonderen örtlichen Verhältnisse des be-
treffenden Schulverbandes (v. Bremen, Vl.# 103, und Loening
im Jahrb öff R 3 114). Zur Begründung des Vorhabens, Simultan-
schulen dort einzuführen, wo es bislang keine gab, genügt m. a. W.
nicht die allgemeine Behauptung, daß die Simultanschule an sich gegen-
über der Konfessionsschule den Vorzug verdiene (ein Satz, den ja Ver-