Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

446 Artikel 24. Konfessions- und Simultanschule nach dem Bu . 
beschäftigen“ (Schulkompromiß, oben 444, zu b), d. h. auch mit der 
Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist (§ 37 Abs. 3). 
Ferner ist die Anstellung der lediglich für den technischen Unterkicht 
(Zeichnen, Turnen, Handarbeit, Handfertigkeit, Hauswirtschaft) be- 
stimmten Lehrer durchweg unabhängig von dem Glaubensbekenntnis 
(& 41). — Über die Voraussetzungen, unter denen die Konfessionalität 
einer Schule zu verändern (z. B. eine katholische in eine evangelische 
Schule zu verwandeln) ist, vgl. § 35 Abs. 2, 38 Abs. 2; über den An- 
spruch konfessioneller Minoritäten auf Errichtung einer besonderen Schule 
ihres Bekenntnisses: § 39. 
Die Simultanschule definiert das VUG, 8 36 Abs. 1, als „eine 
Volksschule, an der nach ihrer besonderen Verfassung bisher 
gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte anzu- 
stellen waren.“ Wo und soweit dies der Fall war, „behält es dabei 
auch in Zukunft sein Bewenden“; die bestehenden Simultanschulen 
bleiben also erhalten. Und weiter: „in einem Schulverband (Gemeinde, 
Gesamtschulverband), in dem lediglich Schulen der vorbezeichneten Art 
bestehen, dürfen neue Volksschulen nur auf derselben Grundlage er- 
richtet werden“ (§ 36 Abs. 1). Damit ist das Simultanprinzip an den 
Orten, wo es beim Inkrafttreten des Vu##in Geltung stand, vor 
Beeinträchtigung, auch vor der Konkurrenz konfessioneller Schulen, ge- 
schützt. Doch ist dieser Schutz kein unbedingter, indem der Schulverband 
„aus besonderen Gründen“ und mit Genehmigung der Schulaussichts- 
behörde „Anderungen“ beschließen kann (5 36 Abs. 1, letzter Satz). An 
Orten, wo Konfessions- und Simultanschulen nebeneinander bestehen, 
ist das bisherige Verhältnis des einen zu dem andern Schultypus bei 
Neugründungen festzuhalten (§ 36 Abs. 2). An Orten, wo bisher keine 
Simultanschulen waren, können solche durch Beschluß des Schulverbandes 
(dem hier, wie in dem umgekehrten Falle der Neueinführung des 
Konfessionssystems, § 36 Abs. 1, letzter Satz, die Initiative zusteht) 
mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde „aus besonderen Gründen“ 
neu errichtet werden (a. a. O. Abs. 4). Was „besondere Gründe“ sind, 
sagt das Gesetz nicht, meint aber damit, wie die Entstehungsgeschichte 
(vgl. den Komm Ber des HdAbg zum Vu, 1906, Aktenstück 288 S. 281, 
284 f.) ergibt, die besonderen örtlichen Verhältnisse des be- 
treffenden Schulverbandes (v. Bremen, Vl.# 103, und Loening 
im Jahrb öff R 3 114). Zur Begründung des Vorhabens, Simultan- 
schulen dort einzuführen, wo es bislang keine gab, genügt m. a. W. 
nicht die allgemeine Behauptung, daß die Simultanschule an sich gegen- 
über der Konfessionsschule den Vorzug verdiene (ein Satz, den ja Ver-
	        
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