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C.: Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage C enthaltenen
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tspunkte als Anhalt dienen.
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs-
listen einzutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Orts-
vorsteher erhält eine Ausfertigung zurück.
87.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare innerhalb
des Zeitraumes von 72 Monaten in jedem Musterungsort ein Mal auch die
Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen
kriegsbrauchbaren Fahrzeuge festzustellen und in den Vorführungslisten (An-
lage A) zu vermerken. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu
gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehäften besichtigt
werden, vereinbaren die Kommissare mit den Bezirksdirektoren.
88.
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen
die Kommissare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen,; diese
sind durch die betreffenden Kavallerie-Brigadekommandeure dem Generalkommando
zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen.
Den Bezirksdirektoren haben die Kommissare baldmöglichst nach beendeter
Musterung Abschriften der Uebersichten — ortschaftsweise getrennt — zu über-
senden, welche dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des
Innern, vorzulegen sind.
Zusammenstellungen für den Korpsbezirk wird das Generalkommando dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, übersenden.
In denselben sind die seit Vorlage der letzten Nachweisung bezüglich der Pferde
gemusterten Bezirke durch Unterstreichen der Bezirksnamen kenntlich zu machen.
§ 9.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Bezirksdirektoren
den Kommissaren mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen
berichtigen und dem Generalkommando Meldung erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem Groß-
herzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, angeordnet werden.