Artikel 24 Absatz 3. Volksschule und Gemeinde. 455
oben S. 411 ff., 115—418 gezeigt, ohne sie ausdrücklich zu erwähnen,
als integrierenden Teil der „Schulaufsicht“ zu einem Gegenstande eigener
und unmittelbarer Staatsverwaltung erklärt.
Die Unterscheidung zwischen inneren und dußeren Schulangelegen-
heiten stellt nach der Verfassung, Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 3
Satz 1 zugleich die Kompetenzgrenze zwischen Staat und Gemeinde
dar. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten ist stets Staatssache
und bleibt es auch dann, wenn sie in einzelnen Zweigen und Funk-
tionen einem Gemeindeorgan — der Schuldeputation (s. oben S. 407,
unten S. 460) — delegiert ist; die Verwaltung der äußeren Angelegen-
heiten dagegen fällt in den Wirkungskreis der Gemeinde.
Die Begriffe der inneren und der äußeren Angelegenheiten sind in
der Verfassung nicht definiert, vielmehr als gegeben vorausgesetzt. Eine
vollkommen scharfe Scheidung der beiden ist kaum möglich: die Grenze
zwischen ihnen ist „flüssig“ (Marcks, Ausgabe des Vu G 115 N. 3),
„kaum auffindbar“ (Preuß, Recht der städtischen Schulverwaltung 73).
Oder in einem andern Bilde: diese Grenze wird nicht durch eine
Linie, sondern durch einen Streifen gebildet, in welchen solche Schul-
angelegenheiten fallen, welche sowohl als innere wie als äußere auf-
gefaßt werden können, weil sie beides sind.
Innere Angelegenheit ist, wie oben bei Art. 23, S. 411 gesagt
wurde, alles, was sich auf die Gegenstände, die Methode, überhaupt auf
den gesamten Betrieb des Unterrichts, auf Schulbesuch und Schulzucht be-
zieht. Dagegen äußere Angelegenheit: die Herstellung und Beschaffung
der Vorbedingungen und Mittel, deren die Verwaltung der inneren
Angelegenheiten zur Erfüllung ihrer Zwecke bedarf. Um es an dem
einfachsten Beispiel klarzustellen: die Verwaltung der äußeren An-
gelegenheiten erbaut das Schulhaus, damit die der inneren, die Er-
teilung und Leitung des Unterrichts, sich in seinen Räumen betätigen
kann. Die Unterscheidung ist der zwischen externa und interna im
Kirchenrecht (vgl. AL#R II 11 5 157 mit II 12 § 18) dogmatisch nach-
gebildet, hängt wohl auch historisch mit ihr zusammen (vgl. Loening,
Jahrb öff R 3 81, und aus der kirchenrechtlichen Literatur z. B. Kahl,
Lehrsystem 279 ff.). Eine entferntere Analogie bietet der Gegensatz von
Kommandogewalt und Militärverwaltung auf dem Gebiete des Militär-
rechts (Anschütz, Enzykl. 2 623).
Die äußere Schulverwaltung ist, nicht ganz, aber zu einem sehr
wesentlichen Teile, Finan zverwaltung, wie sie denn insbesondere, Un-
bestrittenermaßen, die Verwaltung des Schulvermögens in sich schließt
(s. auch VIIG § 43 und oben S. 411). Eben deshalb steht sie in nahem