456 Artikel 24 Absatz 3. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten
Zusammenhang mit der sonstigen, auf die Finanzierung des Schul-
wesens gerichteten Tätigkeit, mit der Aufbringung der zur Errichtung und
Unterhaltung der Schule erforderlichen Geldmittel, also der Tragung
der Schullast (s. unten bei Art. 25 Abs. 1). Der Zusammenhang ist
so eng, daß die beiden Funktionen als eine Einheit erscheinen,
deren passive, auf das Bezahlen gerichtete Seite durch die Tragung
der Schullast dargestellt wird, während die äußere Schulverwaltung
(z. B. Wahl des Bauplatzes für ein neues Schulhaus, Ausführung des
Baues, Anschaffung des erforderlichen Inventars usw., Verwaltung des
Schulzwecken gewidmeten Vermögens) die aktive Seite bildet. Wenn
die Verfassung, Art. 24 Abs. 3 Satz 1 und Art. 25 Abs. 1, beides: die
Tragung der Schullast und die Verwaltung der Schulexterna, in der
Hand der Gemeinde vereinigt, so vollzieht sie damit nicht gerade eine
durch die Rechtslogik gebotene Schlußfolgerung, — denn es ist rechtlich
nicht notwendig, daß das Gemeinwesen, welches eine bestimmte Ver-
waltung führt, auch die Kosten dieser Verwaltung tragen muß (s. oben
S. 413, 426) —, sie trägt aber einem Zweckmäßigkeitsgrundsatze Rechnung.
Durch den Begriff der äußeren Angelegenheiten soll der verfassungs-
mäßige Anteil der Gemeinde an der Verwaltung des Volksschulwesens
(abgesehen von der im folgenden Satze, Abs. 3 Satz 2 des Artikels,
noch hinzugefügten Beteiligung bei der Besetzung der Lehrerstellen)
bestimmt und begrenzt sein. Dies folgt aus dem Zusammenhalt mit
Art. 23 Abs. 1. Letztere Vorschrift bedeutet, wie oben S. 404, 415, 416
gezeigt, den Ausschluß nicht nur der Kirche, sondern auch der Gemeinde
von der Schulaufsicht, mithin auch von der in derselben enthaltenen
Verwaltung der inneren Angelegenheiten. Ein Antrag (Kellner), diesen
Ausschluß rückgängig zu machen, wurde in der II. K. abgelehnt (oben
S. 404, 437), nachdem schon die Zentralabteilungen der Nat Vers in
ihrem oben S. 431 angeführten Bericht die Überweisung der inmeren
Schulangelegenheiten an die Gemeinden für „unausführbar“ erklärt
hatten. Der hier erörterte Abs. 3 Satz 1 ist also exklusiv zu verstehen:
ein Mehreres als die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten (und
die Mitwirkung bei der Lehrerberufung, Abs. 3 Satz 2, — wenn man
diese nicht zu den außeren Angelegenheiten rechnen will) soll der Ge-
meinde nach dem Willen der Verfassung nicht zustehen; die Übertragung
der inneren Schulverwaltung an die Gemeinde (die Gemeinde als
solche, zu unterscheiden von der Delegation an einzelne Gemeinde-
organe, die dann insoweit im Auftrage des Staates handeln) würde
eine Abänderung der Art. 23 und 24 der Verfassung involvieren (Über-
einstimmend die Auffassung der Rechtslage seitens der Staatsregierung