Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

456 Artikel 24 Absatz 3. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten 
Zusammenhang mit der sonstigen, auf die Finanzierung des Schul- 
wesens gerichteten Tätigkeit, mit der Aufbringung der zur Errichtung und 
Unterhaltung der Schule erforderlichen Geldmittel, also der Tragung 
der Schullast (s. unten bei Art. 25 Abs. 1). Der Zusammenhang ist 
so eng, daß die beiden Funktionen als eine Einheit erscheinen, 
deren passive, auf das Bezahlen gerichtete Seite durch die Tragung 
der Schullast dargestellt wird, während die äußere Schulverwaltung 
(z. B. Wahl des Bauplatzes für ein neues Schulhaus, Ausführung des 
Baues, Anschaffung des erforderlichen Inventars usw., Verwaltung des 
Schulzwecken gewidmeten Vermögens) die aktive Seite bildet. Wenn 
die Verfassung, Art. 24 Abs. 3 Satz 1 und Art. 25 Abs. 1, beides: die 
Tragung der Schullast und die Verwaltung der Schulexterna, in der 
Hand der Gemeinde vereinigt, so vollzieht sie damit nicht gerade eine 
durch die Rechtslogik gebotene Schlußfolgerung, — denn es ist rechtlich 
nicht notwendig, daß das Gemeinwesen, welches eine bestimmte Ver- 
waltung führt, auch die Kosten dieser Verwaltung tragen muß (s. oben 
S. 413, 426) —, sie trägt aber einem Zweckmäßigkeitsgrundsatze Rechnung. 
Durch den Begriff der äußeren Angelegenheiten soll der verfassungs- 
mäßige Anteil der Gemeinde an der Verwaltung des Volksschulwesens 
(abgesehen von der im folgenden Satze, Abs. 3 Satz 2 des Artikels, 
noch hinzugefügten Beteiligung bei der Besetzung der Lehrerstellen) 
bestimmt und begrenzt sein. Dies folgt aus dem Zusammenhalt mit 
Art. 23 Abs. 1. Letztere Vorschrift bedeutet, wie oben S. 404, 415, 416 
gezeigt, den Ausschluß nicht nur der Kirche, sondern auch der Gemeinde 
von der Schulaufsicht, mithin auch von der in derselben enthaltenen 
Verwaltung der inneren Angelegenheiten. Ein Antrag (Kellner), diesen 
Ausschluß rückgängig zu machen, wurde in der II. K. abgelehnt (oben 
S. 404, 437), nachdem schon die Zentralabteilungen der Nat Vers in 
ihrem oben S. 431 angeführten Bericht die Überweisung der inmeren 
Schulangelegenheiten an die Gemeinden für „unausführbar“ erklärt 
hatten. Der hier erörterte Abs. 3 Satz 1 ist also exklusiv zu verstehen: 
ein Mehreres als die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten (und 
die Mitwirkung bei der Lehrerberufung, Abs. 3 Satz 2, — wenn man 
diese nicht zu den außeren Angelegenheiten rechnen will) soll der Ge- 
meinde nach dem Willen der Verfassung nicht zustehen; die Übertragung 
der inneren Schulverwaltung an die Gemeinde (die Gemeinde als 
solche, zu unterscheiden von der Delegation an einzelne Gemeinde- 
organe, die dann insoweit im Auftrage des Staates handeln) würde 
eine Abänderung der Art. 23 und 24 der Verfassung involvieren (Über- 
einstimmend die Auffassung der Rechtslage seitens der Staatsregierung
	        
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