Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

der Volksschule durch die Gemeinde. 457 
bei der Beratung des Vls, vgl. den Komm Ber des HdAbg zum V, 
1906, Aktenstück 288, S. 337). 
Ein Gesetz, welches, den Grundsatz des Abs. 3 Satz 1 wiederholend 
und ausführend, im einzelnen bestimmt, was als „kußere Angelegen- 
heit“ in den kommunalen Zuständigkeitsbereich fallen soll, ist bisher 
nicht ergangen (Loening, Jahrb öff R 3 124, KommBer des HdAbg 
a. a. O. 349), wie es ja andererseits und im Zusammenhange hiermit 
auch an gesetzlichen Normen über den Umfang der inneren Angelegen- 
heiten fehlt (loben S. 406, 415 f.). Es ist also eine authentische Definition 
bzw. Aufzählung der äußeren Angelegenheiten, welche dieselben der 
Verfassung gemäß den Gemeinden überweist, nicht erfolgt und Abs. 3 
Satz 1 sonach heute noch suspendiert. Die Zuständigkeit der 
Gemeinde in Volksschulsachen bestimmt sich nach dem „geltenden Recht"“ 
(Art. 26). 
Das geltende Recht. — Die im A#L## (s. oben 455) bereits 
angedeutete Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegen- 
heiten tritt erstmals klar hervor in der Städteordnung vom 19. November 
1808, & 179. Dort werden unter den Zzur Geschäftsverwaltung in 
Deputationen und Kommissionen geeigneten“ städtischen Angelegenheiten 
unter b die Schulsachen angeführt und zwar mit folgenden Sätzen: 
„b) Schulsachen. Die Organisation der Behörde zur Be- 
sorgung der innern Angelegenheiten wird besondern Bestimmungen 
vorbehalten. — Die äußeren Angelegenheiten besorgt ein Magist- 
ratsmitglied als Ober-Vorsteher mit den nötigen Vorstehern aus 
der Bürgerschaft..“ 
Man hat in diesen beiden Sätzen und ihrer Rubrik „Schulsachen“ 
eine generelle Überweisung aller, der äußeren und der inneren 
Schulangelegenheiten an den Wirkungskreis der Stadtgemeinden er- 
blicken wollen (Preuß, Recht der städt. Schulverw. 19 f., s. auch 
Komm Ber zum V a. a. O. 335). Jedoch mit Unrecht. Der 
Titel VIII der Städteordnung von 1808, dem der zitierte § 179 angehört, 
enthält auch Bestimmungen über Verwaltungszweige, welche zweifellos 
entweder überhaupt nicht Gemeinde--, sondern Staatsangelegenheiten sind, 
wie die Polizei (StO § 165, 166: die Polizei wird dort nicht der 
Gemeinde als solcher, sondern dem Magistrat delegiert, „der sie sodann 
vermöge Auftrags ausübt und in dieser Hinsicht als Behörde des 
Staates betrachtet wird"), oder nur in bestimmten Beziehungen und 
innerhalb enger Grenzen Gemeindeangelegenheit sein können, wie die 
kirchlichen Angelegenheiten: §& 179 zu a. Ebensowenig wie durch 
* 179 litt. a die kirchlichen Angelegenheiten (was eine absurde Vor-
	        
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