der Volksschule durch die Gemeinde. 457
bei der Beratung des Vls, vgl. den Komm Ber des HdAbg zum V,
1906, Aktenstück 288, S. 337).
Ein Gesetz, welches, den Grundsatz des Abs. 3 Satz 1 wiederholend
und ausführend, im einzelnen bestimmt, was als „kußere Angelegen-
heit“ in den kommunalen Zuständigkeitsbereich fallen soll, ist bisher
nicht ergangen (Loening, Jahrb öff R 3 124, KommBer des HdAbg
a. a. O. 349), wie es ja andererseits und im Zusammenhange hiermit
auch an gesetzlichen Normen über den Umfang der inneren Angelegen-
heiten fehlt (loben S. 406, 415 f.). Es ist also eine authentische Definition
bzw. Aufzählung der äußeren Angelegenheiten, welche dieselben der
Verfassung gemäß den Gemeinden überweist, nicht erfolgt und Abs. 3
Satz 1 sonach heute noch suspendiert. Die Zuständigkeit der
Gemeinde in Volksschulsachen bestimmt sich nach dem „geltenden Recht"“
(Art. 26).
Das geltende Recht. — Die im A#L## (s. oben 455) bereits
angedeutete Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegen-
heiten tritt erstmals klar hervor in der Städteordnung vom 19. November
1808, & 179. Dort werden unter den Zzur Geschäftsverwaltung in
Deputationen und Kommissionen geeigneten“ städtischen Angelegenheiten
unter b die Schulsachen angeführt und zwar mit folgenden Sätzen:
„b) Schulsachen. Die Organisation der Behörde zur Be-
sorgung der innern Angelegenheiten wird besondern Bestimmungen
vorbehalten. — Die äußeren Angelegenheiten besorgt ein Magist-
ratsmitglied als Ober-Vorsteher mit den nötigen Vorstehern aus
der Bürgerschaft..“
Man hat in diesen beiden Sätzen und ihrer Rubrik „Schulsachen“
eine generelle Überweisung aller, der äußeren und der inneren
Schulangelegenheiten an den Wirkungskreis der Stadtgemeinden er-
blicken wollen (Preuß, Recht der städt. Schulverw. 19 f., s. auch
Komm Ber zum V a. a. O. 335). Jedoch mit Unrecht. Der
Titel VIII der Städteordnung von 1808, dem der zitierte § 179 angehört,
enthält auch Bestimmungen über Verwaltungszweige, welche zweifellos
entweder überhaupt nicht Gemeinde--, sondern Staatsangelegenheiten sind,
wie die Polizei (StO § 165, 166: die Polizei wird dort nicht der
Gemeinde als solcher, sondern dem Magistrat delegiert, „der sie sodann
vermöge Auftrags ausübt und in dieser Hinsicht als Behörde des
Staates betrachtet wird"), oder nur in bestimmten Beziehungen und
innerhalb enger Grenzen Gemeindeangelegenheit sein können, wie die
kirchlichen Angelegenheiten: §& 179 zu a. Ebensowenig wie durch
* 179 litt. a die kirchlichen Angelegenheiten (was eine absurde Vor-