Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

460 Artikel 24 Absatz 3. Die städtischen Schuldeputationen. 
dieser Instruktion heißt es: „Die Behörden für die inneren und äußeren 
Angelegenheiten des Schulwesens der Städte sollen nicht abgesondert 
voneinander bestehen, sondern es soll, um das Ganze unter eine 
einfache und harmonische Leitung zu bringen, in jeder Stadt nur eine 
einzige Behörde für die inneren sowohl als für die äußeren Verhältnisse 
ihres Schulwesens unter dem Namen der Schuldeputation errichtet 
werden.“ Die Schuldeputation soll je nach Größe der Stadt bestehen 
aus 1—3 Magistratsmitgliedern, ebensoviel Stadtverordneten, aus „des 
Schul- und Erziehungswesens kundigen Männern“ und einem geistlichen 
Mitglied (dem Superintendenten). Diese Schuldeputation war eine 
(kraft der dem Minister übertragenen königlichen Organisationsgewalt 
rechtsgültig im Verwaltungswege errichtete) unmittelbare Staatsbehörde 
für die inneren Schulangelegenheiten, welcher die Stadtgemeinde zugleich 
die Besorgung der ihr zustehenden äußeren Angelegenheiten übertragen 
konnte (nicht mußte, Loening a. a. O. 82). So entstand die von der 
Verwaltungspraxis des ganzen 19. Jahrhunderts fort und fort betonte 
(Loening 83, v. Bremen, Volksschule 517 N. 7, 527, derselbe, VU# G 121ff.) 
und nunmehr durch das VlG festgelegte Doppeleigenschaft der städtischen 
Schuldeputationen, welche in sich die Eigenschaften einer städtischen 
Verwaltungsdeputation, also eines Gemeindeorgans, und einer Staats- 
behörde vereinigen. Im Bereich der Interna und der damit untrennbar 
zusammenhängenden Schulaussicht (s. oben 407, 415, 416) ist die Schul- 
deputation Staatsorgan (Vu F 43 Abs. 3; „sie handelt dabei als 
Organ der Schulaufsichtsbehörde . .), in dem der Externa jedoch Ge- 
meindeorgan (VUG 8 43 Abs. 2: „Organ des Gemeindevorstandes .: 
ihrer Stellung und Zuständigkeit nach eine, seit dem VUG geseztzlich 
notwendige, kommunale Verwaltungsdeputation (StO f. d. östl. Prov. vom 
30. Mai 1853, & 59), welche freilich in ihrer Formation — Mitglied- 
schaft von Lehrern und Geistlichen, Bestätigungs- und Ausschließungs- 
recht der Regierung, s. VuU# #44 zu II und III — von der normalen 
Gestalt solcher Deputationen weit abweicht. 
Nur über die Zusammensetzung der Schuldeputationen hat das 
VulG Bestimmung getroffen (5§ 44), indem es in dieser Hinsicht die 
Vorschriften der Instruktion vom 26. Juni 1811 (s. oben) ohne grund- 
sätzliche Anderungen übernahm. Dagegen ist die Zuständigkeit der 
Deputationen und insoweit die Instruktion von 1811 unverändert ge- 
blieben, wie überhaupt „die der Schulaufsichtsbehörde — also dem 
Staate — und den Schulverbänden — also den Gemeinden — nach 
dem bisherigen Rechte zustehenden Befugnisse“ von dem Vu G grund- 
sätzlich „unberührt bleiben“ (VlIG § 65 Abs. 1). Wie bereits in anderem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.