460 Artikel 24 Absatz 3. Die städtischen Schuldeputationen.
dieser Instruktion heißt es: „Die Behörden für die inneren und äußeren
Angelegenheiten des Schulwesens der Städte sollen nicht abgesondert
voneinander bestehen, sondern es soll, um das Ganze unter eine
einfache und harmonische Leitung zu bringen, in jeder Stadt nur eine
einzige Behörde für die inneren sowohl als für die äußeren Verhältnisse
ihres Schulwesens unter dem Namen der Schuldeputation errichtet
werden.“ Die Schuldeputation soll je nach Größe der Stadt bestehen
aus 1—3 Magistratsmitgliedern, ebensoviel Stadtverordneten, aus „des
Schul- und Erziehungswesens kundigen Männern“ und einem geistlichen
Mitglied (dem Superintendenten). Diese Schuldeputation war eine
(kraft der dem Minister übertragenen königlichen Organisationsgewalt
rechtsgültig im Verwaltungswege errichtete) unmittelbare Staatsbehörde
für die inneren Schulangelegenheiten, welcher die Stadtgemeinde zugleich
die Besorgung der ihr zustehenden äußeren Angelegenheiten übertragen
konnte (nicht mußte, Loening a. a. O. 82). So entstand die von der
Verwaltungspraxis des ganzen 19. Jahrhunderts fort und fort betonte
(Loening 83, v. Bremen, Volksschule 517 N. 7, 527, derselbe, VU# G 121ff.)
und nunmehr durch das VlG festgelegte Doppeleigenschaft der städtischen
Schuldeputationen, welche in sich die Eigenschaften einer städtischen
Verwaltungsdeputation, also eines Gemeindeorgans, und einer Staats-
behörde vereinigen. Im Bereich der Interna und der damit untrennbar
zusammenhängenden Schulaussicht (s. oben 407, 415, 416) ist die Schul-
deputation Staatsorgan (Vu F 43 Abs. 3; „sie handelt dabei als
Organ der Schulaufsichtsbehörde . .), in dem der Externa jedoch Ge-
meindeorgan (VUG 8 43 Abs. 2: „Organ des Gemeindevorstandes .:
ihrer Stellung und Zuständigkeit nach eine, seit dem VUG geseztzlich
notwendige, kommunale Verwaltungsdeputation (StO f. d. östl. Prov. vom
30. Mai 1853, & 59), welche freilich in ihrer Formation — Mitglied-
schaft von Lehrern und Geistlichen, Bestätigungs- und Ausschließungs-
recht der Regierung, s. VuU# #44 zu II und III — von der normalen
Gestalt solcher Deputationen weit abweicht.
Nur über die Zusammensetzung der Schuldeputationen hat das
VulG Bestimmung getroffen (5§ 44), indem es in dieser Hinsicht die
Vorschriften der Instruktion vom 26. Juni 1811 (s. oben) ohne grund-
sätzliche Anderungen übernahm. Dagegen ist die Zuständigkeit der
Deputationen und insoweit die Instruktion von 1811 unverändert ge-
blieben, wie überhaupt „die der Schulaufsichtsbehörde — also dem
Staate — und den Schulverbänden — also den Gemeinden — nach
dem bisherigen Rechte zustehenden Befugnisse“ von dem Vu G grund-
sätzlich „unberührt bleiben“ (VlIG § 65 Abs. 1). Wie bereits in anderem