Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 24 Absatz 3. Gemeinde und Schule nach dem VUG. 161 
Zusammenhange (oben bei Art. 23 S. 407, 408) bemerkt wurde, hat 
das VUG eine gesetzliche Neuregelung der Zuständigkeit von Staat 
und Gemeinde auf dem Gebiete des Volksschulwesens weder beabsichtigt 
noch bewirkt. Das Vl.Wregelt im Prinzip und vollständig nur die 
Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, ihre Verwaltung aber, 
einschließlich der dabei auftretenden Kompetenzfragen nur in einzelnen 
Punkten und Beziehungen. Versuche, diese Kompetenzfragen in dem 
BU# authentisch und endgültig zum Austrag zu bringen, sind von der 
Staatsregierung, welche hierbei die Mehrheit beider Häuser des Landtags 
auf ihrer Seite hatte, zurückgewiesen worden: das Vlb sollte nicht 
mit Vorschriften über Materien bepackt werden, welche in das künftige 
Gesetz über Schulverwaltung und Schulaufsicht gehören (vol. auch 
Komm Ber des HdAbg zum V, 334 f. und v. Bremen, Vul 
122). Das VlU ist in der Ausscheidung schulrechtlicher Kompetenz- 
fragen sogar noch strenger und folgerichtiger als sein Entwurf. Letzterer 
enthielt (als § 26) den Satz: 
„Die Verwaltung derjenigen Angelegenheiten der Volksschule, 
welche die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Errichtung und 
Unterhaltung, sowie das Vermögen betreffen, steht der Gemeinde 
(Gutsbezirk, Gesamtschulverband) zu.“ 
Dieser Satz wurde bei der parlamentarischen Beratung gestrichen: 
nicht weil man ihn für unrichtig hielt, sondern weil darin eine 
authentische Definition des Begriffs der äußeren Schulangelegenheiten 
und damit der Gemeindezuständigkeit erblickt werden konnte, welche 
nicht in das Gesetz gehört und welche man bei dieser Gelegen- 
heit ebensowenig regeln wollte wie die Schulaufsicht und innere 
Schulverwaltung oder die kirchliche Leitung des Religionsunterrichts 
(s. d. angef. Komm Ber und v. Bremen, Vu# 115—123). Das 
Vu # vermeidet es, die Ausdrücke „äußere“ und „innere“ Schul- 
angelegenheiten zu gebrauchen. Es weist den Gemeinden und ihren 
Organen — §§ 43, 46 — ausdrücklich nur solche Angelegenheiten zu, 
welche unstreitig reine Externa sind und ebenso unstreitig schon bisher 
stets zur Zuständigkeit der Gemeinden gehörten. Im übrigen ordnet 
es — # 43 Abs. 2, 47 — Schuldeputationen (in den Städten) und 
Schulvorstände (auf dem Lande) an, welche als Gemeindeorgane (die 
Schuldeputation in Unterordnung unter dem Gemeindevorstand, der 
Schulvorstand unabhängig von ihm) „die der Gemeinde zustehenden 
Angelegenheiten der öffentlichen Volksschule“ zu verwalten haben, wobei 
es wiederum absichtlich unterlassen wurde, diese Angelegenheiten nament- 
lich zu bezeichnen, wie andererseits auch die Frage nach dem Inhalt
	        
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