Artikel 24 Absatz 3. Gemeinde und Schule nach dem VUG. 161
Zusammenhange (oben bei Art. 23 S. 407, 408) bemerkt wurde, hat
das VUG eine gesetzliche Neuregelung der Zuständigkeit von Staat
und Gemeinde auf dem Gebiete des Volksschulwesens weder beabsichtigt
noch bewirkt. Das Vl.Wregelt im Prinzip und vollständig nur die
Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, ihre Verwaltung aber,
einschließlich der dabei auftretenden Kompetenzfragen nur in einzelnen
Punkten und Beziehungen. Versuche, diese Kompetenzfragen in dem
BU# authentisch und endgültig zum Austrag zu bringen, sind von der
Staatsregierung, welche hierbei die Mehrheit beider Häuser des Landtags
auf ihrer Seite hatte, zurückgewiesen worden: das Vlb sollte nicht
mit Vorschriften über Materien bepackt werden, welche in das künftige
Gesetz über Schulverwaltung und Schulaufsicht gehören (vol. auch
Komm Ber des HdAbg zum V, 334 f. und v. Bremen, Vul
122). Das VlU ist in der Ausscheidung schulrechtlicher Kompetenz-
fragen sogar noch strenger und folgerichtiger als sein Entwurf. Letzterer
enthielt (als § 26) den Satz:
„Die Verwaltung derjenigen Angelegenheiten der Volksschule,
welche die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Errichtung und
Unterhaltung, sowie das Vermögen betreffen, steht der Gemeinde
(Gutsbezirk, Gesamtschulverband) zu.“
Dieser Satz wurde bei der parlamentarischen Beratung gestrichen:
nicht weil man ihn für unrichtig hielt, sondern weil darin eine
authentische Definition des Begriffs der äußeren Schulangelegenheiten
und damit der Gemeindezuständigkeit erblickt werden konnte, welche
nicht in das Gesetz gehört und welche man bei dieser Gelegen-
heit ebensowenig regeln wollte wie die Schulaufsicht und innere
Schulverwaltung oder die kirchliche Leitung des Religionsunterrichts
(s. d. angef. Komm Ber und v. Bremen, Vu# 115—123). Das
Vu # vermeidet es, die Ausdrücke „äußere“ und „innere“ Schul-
angelegenheiten zu gebrauchen. Es weist den Gemeinden und ihren
Organen — §§ 43, 46 — ausdrücklich nur solche Angelegenheiten zu,
welche unstreitig reine Externa sind und ebenso unstreitig schon bisher
stets zur Zuständigkeit der Gemeinden gehörten. Im übrigen ordnet
es — # 43 Abs. 2, 47 — Schuldeputationen (in den Städten) und
Schulvorstände (auf dem Lande) an, welche als Gemeindeorgane (die
Schuldeputation in Unterordnung unter dem Gemeindevorstand, der
Schulvorstand unabhängig von ihm) „die der Gemeinde zustehenden
Angelegenheiten der öffentlichen Volksschule“ zu verwalten haben, wobei
es wiederum absichtlich unterlassen wurde, diese Angelegenheiten nament-
lich zu bezeichnen, wie andererseits auch die Frage nach dem Inhalt